Durch welche Maßnahmen soll Lohn- und Sozialdumping weiter eingeschränkt werden?

Lohn- und Sozialdumping

Ab 1.1.2015 soll es zu einer Verschärfung des Gesetzes zur Bekämpfung von
Lohn- und Sozialdumping kommen.

Mit der Arbeitsmarktöffnung einiger osteuropäischer Länder im Jahr 2011
wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping eingeführt.
Ziel war es, einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu
gewährleisten und sicherzustellen, dass alle Abgaben und
Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden.

Diese Regelungen sollen mit dem neuen Begutachtungsentwurf erweitert
werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.

Einige ausgewählte Änderungen ab 1.1.2015

Entsendung von Mitarbeitern

Die Entsendung eines Mitarbeiters muss bereits jetzt der
österreichischen Sozialversicherung gemeldet werden. Die Unterlagen über
die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeitsort und eine Abschrift der
Entsendemeldung müssen bereitgehalten werden. Ist das nicht der Fall,
stellt dies einen Straftatbestand dar.

Künftig soll auch eine Verwaltungsstrafe verhängt werden können, wenn
diese Unterlagen nicht an die Abgabenbehörde übermittelt werden. Es wird
nun auch klargestellt, dass die Strafe für jeden Arbeitnehmer verhängt
wird, für den die erforderlichen Maßnahmen nicht erfüllt werden – nicht
pro Arbeitgeber.

Lohnkontrollen

Die Lohnkontrollen werden bei Bauunternehmen auf alle
Entgeltbestandteile ausgedehnt. Bei allen anderen Branchen wird
kontrolliert, ob der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag
zustehende Grundlohn samt Sonderzahlungen gezahlt wird. Wenn
Arbeitskräfteüberlassungen betroffen sind: der Überlassungslohn inklusive
des Referenzzuschlags.

Lohnunterlagen

Das Strafausmaß für Lohnunterlagen, die nicht bereitgehalten werden,
soll angehoben werden. Auch hier gilt: Gestraft wird pro Arbeitnehmer, für
den die Lohnunterlagen nicht vorhanden sind und nicht pro Arbeitgeber.

Stand: 26. September 2014