Keine Gegenleistung für eine Spende

Welche Spenden sind abzugsfähig?

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen in
bestimmtem Umfang an bestimmte Einrichtungen, wie z.B. an
Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen, Museen, Feuerwehren.
Ist der Spendenempfänger eine Organisation, die Spenden für mildtätige
Zwecke sammelt, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der
Umwelt oder für bestimmte Tierheime, ist die Spende nur dann
abzugsfähig, wenn die Organisation auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen in der entsprechenden Liste erfasst ist:
http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden.

Für Privatspender sind 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des
laufenden Jahres abziehbar (ab 1.1.2013; davor 10% des Gesamtbetrages
der Vorjahreseinkünfte). Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist
grundsätzlich die Summe der Jahres-Einkünfte) ist aus dem
Einkommensteuerbescheid ersichtlich.

Unternehmensspenden sind mit 10 % des Gewinnes des laufenden
Wirtschaftsjahres begrenzt. Wird für Hilfeleistungen in
Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser) gespendet, kann sie auch als
Werbeaufwand abgezogen werden, wenn damit tatsächlich für das
Unternehmen geworben wird (z.B. indem die Zahlung in Prospekten erwähnt
wird). In diesem Fall entfällt die 10 % Grenze.

Eine abzugsfähige Spende liegt nicht vor, wenn der Spender eine
Gegenleistung für seine Zuwendung erhält. Ist Werbung die Gegenleistung
für eine Zuwendung kann unter bestimmten Voraussetzungen Sponsoring
vorliegen.

Erhalt einer Gegenleistung?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein
Verwendungszweck auf der Spendenbestätigung eine Gegenleistung
darstellt. In diesem Fall wurde die Spende an eine gemeinnützige
Organisation bezahlt. Aus der Spendenbestätigung war ersichtlich, dass
der Betrag für die Lernbegleitung für ein (dem Spender unbekanntes) Kind
verwendet wurde, das Unterstützung beim Lernen benötigte. Das Finanzamt
sah darin eine Zuwendung, der eine Gegenleistung gegenüber steht. Die
Spende wurde daher nicht als abzugsfähig anerkannt.

Entscheidung BFG

Der Spender war kein Vereinsmitglied und er konnte eine
Spendenbestätigung vorlegen. Allein die Tatsache, dass auf der
Spendenbestätigung ein Verwendungszweck angeführt ist, ist nach Meinung
des BFG keine Gegenleistung. Die Spende wurde daher vom BFG als
Sonderausgabe anerkannt.

Stand: 30. November 2014