Neues für Aufsichtsräte und Prüfungsausschüsse

Mit dem Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 wurden – anders als es der Titel vermuten lässt – auch Änderungen hinsichtlich der Verantwortung des Aufsichtsrates bzw Prüfungsausschusses bei der Begleitung und Überwachung der Abschlussprüfung beschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen:

1. Prüfungsausschuss

Unternehmen von öffentlichem Interesse (das sind kapitalmarktnotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen) sowie Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer Kapitalgesellschaft überschritten wird (sog 5-fach große bzw. XL-Gesellschaften), mussten schon bisher einen Prüfungs­ausschuss einrichten. Gesetzlich geregelt wurde nunmehr, dass alle Ausschuss­mitglieder mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein müssen. Diese Bestimmung wird so interpretiert, dass dem Prüfungsausschuss zumindest ein Mitglied mit einschlägiger Branchenerfahrung angehören muss. Bei Kreditinstituten und Versicherungen müssen die Mitglieder überdies „mehrheitlich unabhängig“ sein.

Der gesetzliche Aufgabenkatalog für den Prüfungsausschuss wird ausgeweitet und umfasst nunmehr (die Änderungen sind fettgedruckt):

  • die Überwachung des Rechnungslegungs­prozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
  • die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
  • die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Ein­beziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in den Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) veröffentlicht werden (Inspektionsberichte);
  • die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbe­sondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;
  • die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
  • die Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung bzw Kenntnisnahme, des Gewinnverteilungs­vorschlags, des Lage- bzw. Konzernlageberichts, des (konsolidierten) Corporate Governance-Berichts sowie die Berichterstattung über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
  • die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars und Abgabe einer Empfehlung an den Aufsichtsrat.

2. Neu strukturierter Bestätigungsvermerk

Die neuen bzw. überarbeiteten Regelungen zum Bestätigungsvermerk zielen auf eine höhere Transparenz und einen verbesserten Informationswert ab. Um dies zu verwirklichen wird die Berichterstattung über die Abschlussprüfung im eigentlichen Sinne deutlich ausgeweitet und umfasst künftig folgende wesentliche Punkte:

  • Das Prüfungsurteil erscheint künftig prominent gleich zu Beginn.
  • Der Abschnitt „Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses“ wird um zusätzliche Hinweise ergänzt, dass die gesetzlichen Vertreter die Unternehmensfortführung und die Angemessenheit des Bilanzierungsgrundsatzes der Unternehmensfortführung beurteilen müssen. Neu ist auch der zusätzliche Hinweis zur Verantwortung des Prüfungsausschusses für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses.
  • Der Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses“ ist wesentlich ausführlicher als bisher.
  • Erstellt das Unternehmen einen Geschäftsbericht, ist dieser vom Abschlussprüfer zu lesen. Im Bestätigungsvermerk ist anzugeben, ob Unstimmigkeiten zwischen Geschäftsbericht und geprüftem Abschluss festgestellt wurden.

3. Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss

Der Abschlussprüfer einer 5-fach großen Gesellschaft hat gleichzeitig mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss zu erstatten. Der zusätzliche Bericht ist erstmals für Prüfungen von Geschäftsjahren zu erstatten, die nach dem 16.6.2016 beginnen (bei kalendergleichem Geschäftsjahr daher erstmals für das Geschäftsjahr 2017).

Der Inhalt des zusätzlichen Berichts umfasst unter anderem folgende Angaben:

  • Prüfungsplanung und –durchführung: Umfang und Zeitplan der Prüfung; Beschreibung, welche Teile des Abschlusses mittels Systemprüfung geprüft wurden; Quantifizierung der Wesentlichkeitsgrenzen; Art, Häufigkeit, Zeitpunkte und Umfang der Kommunikation mit Management, Prüfungsausschuss und Aufsichtsrat.
  • Prüfungsergebnisse: Angabe und Erläuterung, falls Zweifel an der Coing-Concern-Annahme bestehen; Erläuterung festgestellter bedeutsamer Mängel im rechnungslegungsbezogenen IKS; Angaben zu Unrichtigkeiten und Verstößen; Angaben zu bedeutsamen Schwierigkeiten oder anderen überwachungsrelevanten Sachverhalten der Prüfung.

4. Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Die in Bezug auf die Abschlussprüfung gewachsenen Aufgaben des Aufsichtsrats werden künftig dazu führen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsausschuss sich noch intensiver untereinander austauschen müssen. Der Abschlussprüfer ist daher vom Prüfungsausschuss sowohl zur Sitzung, die sich mit der (Vorbereitung der) Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses als auch zur Sitzung, die sich mit der Vorbereitung der Billigung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses beschäftigt, beizuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.

Stand: 7. Dezember 2016