News aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien

Mit dem Wartungserlass zur Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wurden insbesondere die gesetzlichen Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Aussagen der EU-Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung betreffend die sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aktuelle Judikatur von EuGH, VwGH und UFS in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet. Überdies hat die Steuerverwaltung Aussagen zur überholten Rechtslage gestrichen.

Nachfolgend ein Überblick über einige wichtige Aussagen:

Rz 233 – Organschaft

Ab 1.1.2017 ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind (kapitalistische Personengesellschaften), Organgesellschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen.

Rz 268 Hoheitsbetriebe – Betriebe gewerblicher Art; Trennung

Eine Trennung der Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeiten zugleich der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und der Erfüllung nichtunternehmerischer (satzungsmäßiger) Zwecke der Körperschaft des öffentlichen Rechts (Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder) dienen. Diese Voraussetzungen kann zB die Veranstaltung von Bällen, Modeschauen und Misswahlen einer Innung erfüllen. Die damit zusammenhängenden Vorsteuern sind sachgerecht aufzuteilen.

Rz 349 – Zusatzartikel bei Zeitungsabonnements

Werden bei Abschluss eines Zeitungsabo dem Kunden Zusatzartikel zu einem nicht kostendeckenden Preis angeboten, liegen zwei Leistungen vor, das Zeitungsabo ist mit 10 % zu versteuern, der Zusatzartikel auf Basis des nicht kostendeckenden Preises mit 20 %. Unverändert bleibt aber derzeit die Meinung der Finanzverwaltung, dass bei Autobahnvignetten, die als Zugabe zu Zeitungsabonnements verkauft werden, der Vignetteneinkaufspreis ungekürzt als Bemessungsgrundlage im Abopreis enthalten ist und daher ungekürzt dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt.

Rz 639 bis 640 – Grundstücksbegriff, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Ein großer Teil des Wartungserlasses betrifft die ab dem 1.1.2017 geltenden Leistungsortregelungen für grundstücksbezogene Leistungen. Die neuen Vorschriften für eine auf dem Grundstücksort basierende Besteuerung schaffen einheitliche Rahmenbedingungen und sorgen dafür, dass die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat zufließen, in dem das Grundstück gelegen ist. Um Mitgliedstaaten und Unternehmen in die Lage versetzen, sich rechtzeitig und möglichst einheitlich auf die Änderungen vorzubereiten, hat die EU-Kommission Erläuterungen veröffentlicht, mit dem Ziel, auf EU-Ebene verabschiedete Rechtsvorschriften besser verständlich zu machen. Die Erläuterungen haben zwar keine Bindungswirkung, können aber für die tägliche Praxis hilfreich sein.

Mit dem AbgÄG 2016 wurde das UStG bereits an den neuen Grundstücksbegriff angepasst und bisher bestehende Verweise auf den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG entfernt. Unterschiede können sich insbesondere bei den Betriebsvorrichtungen ergeben, die nach dem GrEStG nicht Bestandteil des Grundstücks sind, jedoch nunmehr nach der für das UStG maßgeblichen Definition erfasst sein können. Dies hat als Auswirkung, dass die Steuer­befreiung bei der Lieferung von Grundstücken und die Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken des Anlage­vermögens zur Anwendung kommen können.

Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören ua:

  • die Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile für ein bestimmtes Grundstück, ungeachtet der Tatsache, ob dieses Gebäude tatsächlich errichtet wird oder nicht;
  • Bauaufsichtsmaßnahmen oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden – unabhängig davon, ob sie durch vor Ort anwesende Personen oder aus der Ferne, dh ohne persönliche Präsenz, etwa durch technische Anlagen, erbracht werden.
  • Ab 1. 1. 2017 sind auch juristische Dienst­leistungen (zB von Rechtsanwälten, Notaren), die auf die Veränderung des rechtlichen Status eines bestimmten Grundstücks gerichtet sind, wie zB das Verfassen eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages eines Grundstücks, als Leistungen iZm einem Grundstück einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn die Transaktion letztlich nicht stattfindet.

Rz 759 – Bitcoins

Auch der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt ist steuerfrei.

Rz 1369, 1369a – Aufteilung eines pauschalen Entgeltes, 3/4 Pension

Für die Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergungsleistungen kann bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungs­zeitraums (wie bereits bei der Kostenaufteilung) zurückgegriffen werden. Werden für Kinder (ermäßigte) Beherbergungsentgelte gezahlt, sind auch diese in die Aufteilung einzubeziehen, nicht aber die unentgeltliche Beherbergung (zB bei Säuglingen).

Bei einer Dreiviertel-Pension (Frühstück, „Jause“ und Abendessen) kann für die Aufteilung der Entgelte von einer Vollpension ausgegangen werden, wenn die Verköstigungsleistung („Jause“) eine „volle“ Mahlzeit ersetzt.

Zu Rz 1454 – VIP Tickets

Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Nicht unter die Begünstigung fällt daher die Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, wie Nenngelder, Startgelder udgl. zu sportlichen Wettkämpfen (zB Radrennen, Marathon usw).

Werden „VIP-Karten“ für sportliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, die neben der Eintrittsberechtigung zur sportlichen Veranstaltung (Sitzplatz auf der VIP-Tribüne) weitere Leistungen wie zB Zutritt zum VIP-Bereich, Cateringleistungen und Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Kfz beinhalten, liegt eine einheitliche komplexe Dienstleistung vor, die mangels Begünstigung dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% unterliegt.

Von einer „VIP-Karte“ wird im Vergleich zu einer „normalen“ Eintrittskarte auszugehen sein, wenn der Preis der „VIP-Karte“ mehr als doppelt so hoch als jener der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung ist.

Rz 1508 und 1511 – Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Beschreibung / Angabe der Leistung oder des Liefertages bzw. Leistungszeitraumes ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen.

Rz 1985 – Vorsteuerabzug bei Elektroautos

Aus ökologischen Erwägungen ist seit 1.1.2016 bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (insbesondere sogenannte Elektrofahrzeuge, aber auch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge) ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich. Die Luxustangente bleibt jedoch unberührt. Soweit daher die betreffenden Kfz-Aufwendungen ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind, unterliegt der nicht abzugsfähige Teil der Eigenverbrauchsbesteuerung:

PKW-Anschaffungskosten brutto Vorsteuerabzug Eigenverbrauch
bis € 40.000 100% keiner
€ 40.000 bis € 80.000 100% nicht abzugsfähiger Teil
mehr als € 80.000 0% keiner

Beachten Sie, dass es sich bei der Luxustangente bei PKWs von € 40.000 um einen Brutto­betrag handelt.

Beispiel:

Elektroauto (Tesla) wird 2016 gekauft. Die Anschaffungskosten betragen € 44.000 brutto. Für die Anschaffung wurde ein (unechter) Zuschuss von € 5.000 gewährt.

Der Unternehmer kann den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, muss jedoch den Betrag von € 4.000 der Eigenverbrauchsbesteuerung unterziehen. Die Eigenverbrauchsbesteuerung hat im Jahr der Anschaffung zu erfolgen. Der Zuschuss hat keinen Einfluss auf die Behandlung, auch wenn für den Zuschuss die Umsatzsteuer geschuldet wird.

Stand: 13. April 2017