3. Änderungen im Mietrecht
Wie in den Medien angekündigt wird per 1.4.2023 doch der Mietzins angehoben. Für die ab 1.7.2023 geltende Regelung zum Bestellerprinzip bei den Maklergebühren sind Klarstellungen ergangen.
3.1 Erhöhung der Richtwerte per 1.4.2023 und Mietkostenzuschuss
Die in den Medien angeprangerte Erhöhung der Richtwertmietzinse für Wohnraum nach dem MRG wurde mit 1.4.2023 trotz Gegenwind von der Bundesregierung dem Gesetz entsprechend durchgeführt. Eine Mietpreisbremse, wie öffentlich diskutiert, wurde nicht verankert. Stattdessen wird die Bundesregierung einen Wohn- und Heizkostenzuschuss (Einmalzahlung) an besonders Betroffene ausbezahlen.
Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, gelten ab 1.4.2023 nach Bundesländern gegliedert folgende Richtwerte (in €/m²):
Richtwert/m² |
Bgld |
Ktn |
NÖ |
OÖ |
Sbg |
Stmk |
Tirol |
Vbg |
Wien |
bis 31.3.2023 |
5,61 |
7,20 |
6,31 |
6,66 |
8,50 |
8,49 |
7,50 |
9,44 |
6,15 |
ab 1.4.2023 |
6,09 |
7,81 |
6,85 |
7,23 |
9,22 |
9,21 |
8,14 |
10,25 |
6,67 |
Eine Erhöhung kann frühestens ab dem 1.5.2023 wirksam werden. Dazu muss der Vermieter nach dem 1.4.2023 ein Erhöhungsschreiben abschicken, welches spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Mietzinses ankommt.
Der neue Wohn- und Heizkostenzuschuss soll für das „ärmste Viertel“ aller Haushalte eine Entlastung von durchschnittlich € 225 bewirken. Dieser Zuschuss wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern wird ab April 2023 „unbürokratisch“ beantragt werden können.
1.2 Maklerprovision – Neues zum Bestellerprinzip
Am 22.3.2023 wurde das Maklergesetz-Änderungsgesetz veröffentlicht und das sogenannte „Bestellerprinzip“ verankert. Die Highlights aus dieser Änderung möchten wir zusammenfassen:
- Das Bestellerprinzip gilt nur für Mietverträge über Wohnräume (unabhängig von der Anwendbarkeit des MRG; Ausnahmen: Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen).
- Eine Provision des Maklers soll nur derjenige bezahlen, welcher die Leistung des Maklers veranlasst hat – somit also der „Erstauftraggeber“.
- Auch wenn der Mieter der Erstauftraggeber ist, kann trotzdem keine Maklerprovision vom Mieter verlangt werden, wenn
- der Vermieter oder dessen Organwalter oder Verwalter mit dem Makler wirtschaftlich (Beteiligung direkt oder mittelbar), organschaftlich oder anders maßgeblich verflochten ist,
- vom Abschluss eines Maklervertrags Abstand genommen wird, damit der Mieter Erstauftraggeber wird, oder
- wenn der Makler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inseriert oder anders bewirbt.
- Alle Maklerverträge müssen aus Transparenzgründen auf dauerhaften Datenträgern schriftlich dokumentiert werden.
- Vereinbarungen, die eine Umgehung des Bestellerprinzips bewirken könnten, sind unwirksam und ziehen Geldstrafen von bis zu € 3.600 nach sich.
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