3. Gewinnabschöpfung und Strompreisdeckel
Die Bundesregierung hat am 18.11.2022 einen Initiativantrag zur Abschöpfung von Übergewinnen energieproduzierender Unternehmen eingebracht (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger). Mit dieser Maßnahme sollen lt BMF zwei bis vier Milliarden Euro an Einnahmen generiert werden, mit denen Unterstützungen für Haushalte und Unternehmen finanziert werden sollen. Die Bundesregierung reagiert mit dem nunmehr vorliegenden Gesetzesentwurf auf die Vorgaben der EU-Kommission, welche am 6.10.2022 eine Verordnung betreffend Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise erlassen hat.
3.1 Energiekrisenbeitrag für Strom
Dem Energiekrisenbeitrag für Strom (EKB-S) soll die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Abfall und weiterer Energiequellen durch den Stromerzeuger unterliegen. Ebenfalls umfasst ist die Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Bestimmte Befreiungen sind unter anderem für die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten oder bei Strom für Zwecke des Engpassmanagements vorgesehen.
Der Energiekrisenbeitrag für Strom soll 90% der Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom, welche zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt werden, betragen. Als Überschusserlös gelten Erlöse, die eine Obergrenze von € 140 je MWh Strom überschreiten. Erleichterungen sind für Unternehmen vorgesehen, die hohe indirekte Investitions- und Betriebskosten aufweisen. Außerdem soll die Möglichkeit eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen vorgesehen werden – hierdurch kann die maßgebliche Obergrenze auf max € 180 je MWh Strom erhöht werden. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages ist die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024. Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens mit € 36 je MWh (=90% der Obergrenzenerhöhung) als Absetzbetrag zu berücksichtigen.
Da bei verbundenen Unternehmen die Möglichkeit besteht, dass die Lieferung von Energie nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgt, soll bei Erlösen an verbundene Unternehmen als Markterlös jener Betrag angesetzt werden, der den marktüblichen Konditionen mit Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entspricht. Es ist daher möglich, dass Mehrerlöse seitens des liefernden Unternehmens abzuführen sind, die dieses nicht realisiert hat.
Der Energiekrisenbeitrag-Strom ist für zwei Zeiträume gesondert zu entrichten: Für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 ist er am 30. September 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 ist er am 31. März 2024 (Fälligkeitstag) zu entrichten.
3.2 Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger
Abweichend vom Energiekrisenbeitrag für Strom soll der Erhebungszeitraum für den Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger (EKB-F) das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023 umfassen. Beitragspflichtig sind Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind. Dies sind Unternehmen oder Betriebstätten, die mindestens 75% ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Bemessungsgrundlage des Energiekrisenbeitrages für fossile Energieträger stellt der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dar, der dem durchschnittlichen steuerpflichtigen Gewinn des Vergleichszeitraumes (2018-2021) gegenübergestellt wird. Der Energiekrisenbeitrag beträgt 40% jenes Gewinnes, der um 20% über dem Durchschnittsbetrag des Vergleichszeitraumes liegt. Der Energiekrisenbeitrag soll nicht als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar sein.
Erleichterungen sollen auch hier in Form von Absetzbeträgen für begünstigte Investitionen gelten.