Änderungen bei der HFU-Liste ab 1.1.2015

Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem
Umsatzsteuergesetz – UStG) von einem Unternehmen (auftraggebendes
Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz
oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel
ein:

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von
20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom
beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu
entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats
fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Auftraggeber
haften auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer
Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt z.B., wenn das beauftragte
Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste
der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt
wird.

Änderung ab 1.1.2015

Ab 1.1.2015 können sich auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer in
die HFU-Liste eintragen lassen, wenn

  • seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden, bei
    denen der Empfänger der Leistung Unternehmer ist, der auch
    Bauleistungen erbringt (Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 a
    UStG),
  • der Unternehmer nach dem GSVG (Gewerblichen
    Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert ist,
  • ein schriftlicher Antrag an das Dienstleistungszentrum
    AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH) der Wiener Gebietskrankenkasse
    vorliegt,
  • die fälligen GSVG-Beiträge bis zum 15. des Kalendermonates gezahlt
    werden, das dem Quartal folgt. Beitragsrückstände bis € 500,00 bleiben
    außer Betracht.

Stand: 29. November 2014