Aktualisierungen bei den Corona Hilfsmaßnahmen

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Kurzüberblick über die wichtigsten Aktualisierungen bei den Corona Hilfsmaßnahmen.

  • Stundung ÖGK

Am 28. Mai 2020 hat der Nationalrat das zweite Stundungspaket beschlossen. Das Gesetz tritt mit 01. Juni 2020 in Kraft. Betriebe, die in Folge der Coronakrise Liquiditätsengpässe erleiden, haben dadurch die Möglichkeit folgende Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen:

Beitragszeiträume Februar, März und April 2020
Bereits gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 können bis zum 15. Jänner 2021 eingezahlt werden. Ein gesonderter Antrag in dem Zusammenhang ist nicht erforderlich. Aufgrund Corona bedingter Liquiditätsprobleme ist auf Antrag eine Aufteilung der Zahlung auf 11 Monatsraten ab Februar 2021 möglich. Für diese Stundungen und Ratenzahlungen fallen keine Verzugszinsen an.

Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020
Für die Beitragszeiträume Mai bis Juli 2020 kann ein Antrag auf Stundung für maximal drei Monate gestellt werden und anschließend eine Ratenzahlung bis längstens Dezember 2021 vereinbart werden. Für diese Stundungen und Ratenzahlungen fallen Verzugszinsen an. Die Verzugszinsen betragen derzeit 3,38% p.a.

Beitragszeiträume August bis Dezember 2020
Anträge für diese Zeiträume sind derzeit nicht vorgesehen.

Dienstnehmerbeiträge der Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020, für die ein Anspruch auf Ersatzleistung besteht (z.B. Kurzarbeitsbeihilfe, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz), sind von diesen Regelungen ausgenommen. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats nach Erhalt der Vergütung zu zahlen.

Trotz in Anspruch genommener Stundungen, sind die Beiträge monatlich zu melden. Säumniszuschläge werden aber bis zum 31. August 2020 weiterhin keine verhängt.

  • Kurzarbeit

Verlängerung
Bei Bedarf kann die Kurzarbeit unmittelbar um maximal drei weitere Monate verlängert werden. Für den Verlängerungsantrag sind sowohl ein neues AMS-Begehren als auch eine neue Sozialpartnervereinbarung erforderlich. Die Sozialpartnervereinbarung muss vom Unternehmer und den Mitarbeitern unterzeichnet werden. Eine gesonderte Zustimmung der Sozialpartner ist nicht erforderlich. Die Einreichung des Verlängerungsantrages erfolgt über das eAMS-Konto. Verlängerungsanträge können weiterhin rückwirkend gestellt werden.

Neuanträge
Bislang war eine rückwirkende Antragstellung auf Covid-19-Kurzarbeit möglich. Ab 01. Juni 2020 ist keine rückwirkende Erstantragstellung mehr möglich. Die Anträge sind ab diesem Datum immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass sowohl für die Verlängerung als auch für die Erstantragstellung die aktualisierten Vorlagen zu verwenden sind.

Weitere Informationen sowie die aktuellen Vorlagen finden Sie unter folgendem Link.

  • Härtefallfonds

Erneute Nachbesserungen im Zusammenhang mit dem Härtefallfonds sind geplant. Unter anderem soll die Anzahl der förderbaren Monate von drei auf sechs Monate erhöht werden. Der Betrachtungszeitraum soll bis zum 15. Dezember 2020 verlängert werden. Geplant ist weiters die Aufstockung der monatlichen Mindestförderungshöhe auf EUR 500,00 sowie die Auszahlung eines Comeback-Bonus von monatlich EUR 500,00. In Summe werden künftig somit mindestens EUR 1.000,00 pm aus dem Härtefallfonds ausbezahlt.

Eine wesentliche Neuerung liegt darin, dass Zuschüsse aus dem Härtefallfonds bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses nicht mehr in Abzug gebracht werden. Das bedeutet, dass bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen Unterstützungen im vollen Ausmaß sowohl aus dem Corona-Härtefallfonds als auch aus dem Corona-Hilfs-Fonds (Fixkostenzuschuss) bezogen werden können.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag jeweils für jeden Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen ist. Die Antragstellung erfolgt über ein Formular auf der Homepage der WKO.

  • Fixkostenzuschuss

Auch zum Fixkostenzuschuss gibt es laufend Anpassungen und Ergänzungen.
Der aktuelle Stand ist unter www.fixkostenzuschuss.at abrufbar.

  • Weitere geplante gesetzliche Änderungen

Die Umsatzeuer für nicht-alkoholische Getränke soll von 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 20% auf 10% gesenkt werden.

Weiters sollen Geschäftsessen während des gleichen Zeitraums mit 75% steuerlich abzugsfähig sein.

Die Grenzen für steuerfreie Essensgutscheine für die Gastronomie sollen auf EUR 8,00 und die Grenze für steuerfreie Lebensmittelgutscheine auf EUR 2,00 angehoben werden. Die Erhöhung gilt ab 01. Juli 2020 und ist unbefristet.

Bitte beachten Sie, dass es laufend Änderungen und Ergänzungen gibt. Die hier dargestellten Informationen bilden den heutigen Regelungsstand ab.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.