Anmeldung Dienstnehmer: Ist eine nachträgliche Erhebung der Finanzpolizei zulässig?

Neue Mitarbeiter müssen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn angemeldet
werden. Die Finanzpolizei kontrolliert die rechtzeitige Anmeldung auch
nachträglich bei einer Prüfung. Es wird das Datum der Übermittlung im
elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherung mit dem
tatsächlichen Arbeitsbeginn verglichen.

Verjährung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer Entscheidung zur
nachträglichen Erhebung der Finanzpolizei Stellung genommen. Die
Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen beträgt ein Jahr. Innerhalb
der Verjährungsfrist muss von der Behörde eine Verfolgungshandlung
vorgenommen werden. Als Verfolgungshandlung gilt jede Amtshandlung
gegenüber dem Beschuldigten – auch dann, wenn die Behörde für diese
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht
hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Sachverhalt

In der Beschwerde beim VwGH wurde dem Geschäftsführer einer GmbH
vorgeworfen, dass 20 Dienstnehmer beschäftigt wurden, die nicht vor
Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet
wurden. Die Übermittlung der Anmeldung ist am 10.3. erfolgt, obwohl das
Meldedatum der 6.3. war. Für das Vergehen hat die Behörde daher 20 Strafen
in Höhe von € 2.180,00 verhängt. Laut Behörde hätte zumindest vorab eine
Mindestangaben-Meldung mit Namen und Geburtsdaten der Beschäftigten
erfolgen müssen. Es gab bereits eine einschlägige Vormerkung wegen einer
Verwaltungsübertretung. Daher hätten dem Geschäftsführer die Vorschriften
bekannt sein müssen – so die Behörde – und legte dem Geschäftsführer eine
grob fahrlässige Tatbegehung zur Last.

Laut VwGH handelt ein Dienstgeber ordnungswidrig, wenn er entgegen den
Gesetzesvorschriften Meldungen oder Anzeigen nicht bzw. nicht rechtzeitig
oder falsch erstattet. Die Beschwerde des Dienstgebers wurde als
unbegründet abgewiesen.

Stand: 30. Oktober 2014