Antragslose Auszahlung der Familienbeihilfe
Seit 1. Mai 2015 gibt es das Projekt „Antraglose Familienbeihilfe“. Das bedeutet für frisch gebackene Eltern, dass aufgrund der durch das Standesamt erfassten Daten des im Inland geborenen Kindes und der Personenstandsdaten der Eltern nun die Finanzverwaltung auf Basis dieser vorliegenden elektronischen Daten automatisiert prüft, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen.
Ist dies der Fall, muss kein Familienbeihilfenantrag ausgefüllt werden. Gleichzeitig mit dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung, das über den Familienbeihilfenanspruch für das Kind informiert, wird der Familienbeihilfenbetrag überwiesen. In allen anderen Fällen wie zB für den Erhöhungszuschlag für erheblich behinderte Kinder (Beih 3) sowie Direktauszahlung für volljährige Kinder (Beih 20), ist ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe notwendig.
Zur Information über die derzeit geltende bzw geplante Höhe der Familienbeihilfe (FBH) folgende Übersicht:
Familienbeihilfe für ein Kind |
seit 1.7.2014 | ab 1.1.2016 |
ab 1.1.2018 |
0-2 Jahre | 109,70 | 111,80 | 114,00 |
3-9 Jahre | 117,30 | 119,60 | 121,90 |
10-18 Jahre | 136,20 | 138,80 | 141,50 |
ab 19 Jahre | 158,90 | 162,00 | 165,10 |
Zuschlag bei Behinderung | 150,00 | 152,90 | 155,90 |
Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird: | |||
für 2 Kinder | 6,70 | 6,90 | 7,10 |
für 3 Kinder | 16,60 | 17,00 | 17,40 |
für 4 Kinder | 25,50 | 26,00 | 26,50 |
für 5 Kinder | 30,80 | 31,40 | 32,00 |
für 6 Kinder | 34,30 | 35,00 | 35,70 |
für jedes weitere | 50,00 | 51,00 | 52,00 |
Schulstartgeld | 100 € einmalig im September für alle 6-15 Jährigen | ||
Mehrkindzuschlag | 20 € / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter 55.000 €) |
Stand: 15. Juni 2015