Neues aus der Umsatzsteuer

Highlights aus der Umsatzsteuerrichtlinienwartung 2014

Als Ergebnis der alljährlichen Richtlinienwartung soll es durch folgende Klarstellungen zu einer leichteren Lösungsfindung der korrekten Besteuerung kommen.

Betrieb gewerblicher Art bei Körperschaften öffentlichen Rechts (Rz 263 ff UStR)

Grundsätzlich ist bei Vereinigung von Hoheitsbetrieben und Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) eine steuerliche Wirkung nicht gegeben. Vielmehr ist bei Bestehen einer sachlichen Trennungsmöglichkeit der Hoheitsbereich aus dem Unternehmensbereich der KöR herauszunehmen. Solche sachlichen Trennungskriterien sind gegeben, wenn beispielsweise eine klare zeitliche Trennung vorliegt. Dann stehen auch gemischt genutzte Grundstücke dieser Aufteilung nicht entgegen (zB unternehmerische Nachmittagsbetreuung der Volksschulkinder in den Räumen der Gemeindevolksschule).

Web-Seminare (Rz 640q UStR)

Als Unterrichtserteilung gilt auch, wenn ein Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Web-Seminare) seine unterrichtende Tätigkeit ausübt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann es keinen Unterschied machen, ob die Lehrinhalte mittels Büchern oder im Wege des Internets übermittelt werden. Bei Web-Seminaren gilt als Tätigkeitsort der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.

Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g UStR)

Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im B2B-Bereich ist der Empfängerort. Wird eine solche Leistung an einen Nichtunternehmer (B2C) erbracht, so liegt der Leistungsort seit 1.1.2013 auch am Empfängerort. Der Unternehmer hat den Empfängerort auf Basis der vom Leistungsempfänger erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Eine EU-Verordnung sieht nun vor, dass die Ansässigkeit / der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsempfängers dort vermutet wird, wo er dies durch zwei einander nicht widersprechende Beweismittel dokumentieren kann. Als solche gelten:

  • Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  • Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlungen verwendete Bankkonto geführt wird oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  • Zulassungsdaten des gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses an dem Ort, an dem es genutzt wird, zugelassen sein muss;
  • sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.

Ausstellung von Rechnungen

Kleinbetragsrechnung bis 400 €:

Machen wir aus Anlass der Anhebung der Kleinbetragsgrenze auf 400 (vorher 150 €) mit 1.3.2014 einen genaueren Blick auf diese Sondervorschrift. Als Erleichterung für sogenannte „Kleinbetragsrechnungen“ genügen als Formerfordernis: Name und Adresse des Rechnungsausstellers, Menge der Lieferung bzw Gegenstand der Leistung, Lieferdatum bzw Leistungszeitraum, Bruttobetrag, Steuersatz.

Sollte irrtümlich eine falsche UID-Nummer des Lieferanten auf der Kleinbetragsrechnung stehen, so bleibt das ohne Konsequenz. Anders ist die Beurteilung, wenn irrtümlich ein falscher Empfänger genannt wird. Hier müsste die Rechnung korrigiert werden, um steuerlich anerkannt zu werden.

Formalfehler in Rechnungen

Besonders streng sind die Formalanforderungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Wird im Zuge einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehler- oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel binnen angemessener Frist (idR ein Monat) behoben werden. Kommt es zu einer Berichtigung innerhalb der Frist, so bleibt es beim ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzug

Für den Fall, dass es bei der Angabe von Name und Adresse zu einem Fehler kommt, sieht der VwGH in einer aktuellen Entscheidung dann kein Problem, sofern Name und Adresse eindeutig feststellbar sind. Wenn zum Beispiel trotz falscher Hausnummer der Leistungsempfänger eindeutig feststellbar ist, keine Verwechslungsgefahr besteht, da kein gleichlautendes Unternehmen an dieser Adresse existiert und die Zustellung erfolgreich ist.

Zum leichteren Überblick haben wir als Beilage eine Checkliste für die Rechnungsausstellung zusammengestellt (siehe Punkt 7).

Stand: 04. Dezember 2014