Steuerreform 2015/16 – Mitarbeiterrabatte und Sachbezüge

Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurden verschiedene Befreiungsbestimmungen adaptiert und soweit wie möglich an die Regelungen in der Sozialversicherung angepasst. Weiters erfolgten Änderungen und Konkretisierungen bei den Sachbezügen. Eine kompakte Darstellung der wichtigsten Änderungen findet sich in der 2. Sonderausgabe der KlientenInfo vom Juli 2015 wieder. In dieser Ausgabe wollen wir uns einige Änderungen genauer ansehen.

Die Steuerbefreiung für den Haustrunk im Brauereigewerbe entfällt, da diese aus gesundheits­politischen Gründen nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Auch die Steuerbefreiung für Beförderungen der Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (zB ÖBB, Verkehrsbetriebe) wird aufgehoben. Statt diesen beiden nur für spezielle Branchen geltenden Bestimmungen wird eine generelle Befreiungsbestimmung für Mitarbeiterrabatte im Gesetz aufgenommen. Das sogenannte „Jobticket“ (wenn der Dienstgeber die Kosten des Massenbeförderungsmittels für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übernimmt) bleibt davon unberührt und ist weiterhin lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Gesundheitsförderung/Prävention:

Die Abgabenfreiheit der betrieblichen Gesundheitsförderung wird erweitert. Explizit werden nun neben Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken und Sportanlagen auch die Dienste des Betriebsarztes aufgezählt. Die gesundheitsfördernden (Salutogenese) und die krankheitsvermeidenden (Prävention) Maßnahmen müssen im Leistungsangebot des Krankenversicherungsträgers enthalten sein. Damit zählen zB Ergo- und Physiotherapie auch zu den steuerfreien Leistungen. Allerdings führt der Gesetzeswortlaut grundsätzlich zu einer Beschränkung der betrieblichen Gesundheitsförderung, da das bestehende Angebot des Gesundheitswesens an Salutogenese und Prävention sehr umfangreich ist, aber nicht komplett in den Leistungsangeboten der Krankenkassen gedeckt ist. Impfungen sind hingegen nicht von einem etwaigen Leistungsangebot abhängig. Die Maßnahmen müssen in arbeitgebereigenen oder angemieteten Einrichtungen und Anlagen stattfinden. Vom Arbeitgeber an einen Betreiber eines Fitnesscenters bezahlte Beiträge fallen jedenfalls nicht unter die Befreiung.

Jubiläumsgeschenke:

Gestrichen wird die Abgabenbegünstigung für Diensterfindungsprämien sowie die SV-Befreiung für Jubiläumsgeldzahlungen. Im Gegenzug dafür werden Sachgeschenke bis € 186 pro Jahr und Arbeitnehmer im Rahmen eines Firmen- oder Dienstjubiläums steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Beispiel: Alle Arbeitnehmer erhalten im Jahr 2016 anlässlich eines Firmenjubiläums ein Handy im Wert von € 150. Zusätzlich bekommt ein Arbeitnehmer im selben Jahr aufgrund seines zehnjährigen Dienstjubiläums eine Weinflasche im Wert von € 70 geschenkt. Während € 186 steuerfrei sind, ist der Überhang iHv € 34 als Sachbezug steuerpflichtig.

Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in Höhe von ebenfalls € 186 können daneben weiterhin steuerfrei gewährt werden.

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen:

Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von € 1.460 auf € 3.000 angehoben. Durch eine erhöhte Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen sollen diese verstärkt an das Unternehmen gebunden werden.

Begräbniskostenzuschuss:

Ganz neu werden ab 1.1.2016 Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder als abgabenfrei angesehen. Einem Ehepartner gleich zu stellen ist der eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte, mit dem man gemeinsam mit einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Mitarbeiterrabatte:

Mitarbeiterrabatte waren bisher grundsätzlich steuerpflichtig, wobei das Vorliegen und die Höhe des Sachbezugs in der Praxis häufig unklar war. Um eine Vereinheitlichung für alle Berufsgruppen herbeizuführen, sind ab 1.1.2016 Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, bis maximal 20% steuerfrei (Freigrenze). Wird die Freigrenze überschritten, kommt ein Freibetrag von maximal € 1.000 pro Jahr und Mitarbeiter zur Anwendung. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, genaue Aufzeichnungen zu führen. Die Bemessungsgrundlage für den Mitarbeiterrabatt stellt der Endpreis dar, den der Arbeitgeber dem fremden Letztverbraucher anbietet (übliche Preisnachlässe sind davon noch abzuziehen). Beträgt dieser Wert € 100 und verkauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dasselbe Produkt um € 70 (Rabatt von über 20%), kommt die Freigrenze nicht zur Anwendung. In diesem Fall darf der geldwerte Vorteil im Jahr insgesamt nicht über € 1.000 (Freibetrag) liegen, da ansonsten der übersteigende Betrag als laufender Bezug zu versteuern ist.

Dienstautos:

Der Sachbezug für Dienstautos erhöht sich ab 1.1.2016 von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten, wenn der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs mehr als 130g/km beträgt. Dieser Betrag ist mit € 960 pro Monat gedeckelt. Wird das Dienstauto privat maximal 6.000 km pro Jahr genutzt, kann der halbe Sachbezug angesetzt werden. Dieser kann maximal € 480 pro Monat betragen. Um dem Umweltgedanken Rechnung zu tragen, ist somit bei PKWs mit einem niedrigeren CO2-Ausstoß weiterhin ein Sachbezug von 1,5 % anzuwenden. Dieser CO2-Grenzwert reduziert sich jährlich bis 2020 (siehe Tabelle), da durch den technologischen Fortschritt mit jährlich niedrigeren Emissionswerten zu rechnen ist:

Jahr der Anschaffung CO2-Grenzwert
2016 (und früher) 130 g/km
2017 127 g/km
2018 124 g/km
2019 121 g/km
2020 118 g/km

Für die Berechnung des Sachbezugs ist immer das Jahr der Anschaffung des PKWs maßgeblich. Es gilt jener CO2-Grenzwert, der im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs gültig ist. Für das Jahr 2016 und früher angeschaffte PKW gilt der CO2-Grenzwert von 130g/km.

Beispiel 1: Im Jahr 2012 wurde ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 140 g/km (> Grenzwert 130g/km) um € 30.000 angeschafft. Der Sachbezug für die Jahre 2012 bis 2015 beträgt € 450 pm (= 1,5 % von 30.000). Ab dem Jahr 2016 kommt die neue Regelung zur Anwendung. Da der Grenzwert überschritten ist, erhöht sich der Sachbezug auf 2% und beträgt ab 2016 dann € 600 pm (= 2 % von 30.000).

Beispiel 2: Im Jahr 2017 wird ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 125 g/km (< Grenzwert 127 g/km) um € 30.000 angeschafft. Da der Grenzwert im Jahr 2017 nicht überschritten wird, beträgt der Sachbezug € 450 (= 1,5 % von 30.000). Dieser Betrag ändert sich auch für die Folgejahre nicht, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Überschreitens der CO2-Grenzwerte das Jahr der Anschaffung ist.

Der CO2-Grenzwert gilt auch für Gebrauchtwagen. Elektroautos sind vom Sachbezug gänzlich befreit und berechtigen auch zum Vorsteuerabzug (Achtung: die Luxusgrenze von € 40.000 beachten). Dagegen fallen Hybridfahrzeuge nicht unter die Befreiung, da deren Verbrennungsmotor CO2 ausstößt.

TIPP: Es lohnt sich, bereits jetzt einen Blick in den Zulassungsschein zu machen. Die Lohnverrechnung benötigt bis spätestens Jänner 2016 die Information über den CO2-Wert. Andernfalls sind generell 2% als Sachbezug anzusetzen.

Stand: 7. September 2015