Mit dem Automatischen Informationsaustausch fällt nun auch die Anonymität für Österreicher in der Schweiz und in Liechtenstein

Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung hat die EU mit der Schweiz und Liechtenstein Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet. Der erste Austausch von Informationen ist mit 2018 geplant und soll Kontodaten erfassen, die ab dem 1. Jänner 2017 erhoben werden. Die in den Jahren 2012 und 2013 mit der Schweiz und Liechtenstein abgeschlossenen Steuerabkommen sehen hingegen die Möglichkeit vor, dass österreichische Kontoinhaber in den jeweiligen Ländern die Kapitalertragsteuer auf ihre Kapitaleinkünfte („Abgeltungssteuer“) anonym abführen können.

1. Aufhebung des Steuerabkommens mit der Schweiz

Mit dem Argument, Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ist nun geplant, rechtzeitig vor Inkrafttreten des Automatischen Informationsaustauschs, das Steuerabkommen mit der Schweiz aufzuheben. Daher werden ab 2017 die Schweizer Banken keine Abgeltungssteuer mehr einheben, sondern ausschließlich die Kapitaleinkünfte den österreichischen Finanzbehörden melden. Damit entfällt für österreichische Anleger in der Schweiz ab 2017 die Anonymität. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Steuerabkommens Schweiz wurde weiters vereinbart, dass ab dem 1. Jänner 2017 Gruppenanfragen zwischen Österreich und der Schweiz gestellt werden können. Somit könnten die österreichischen Finanzbehörden zum Beispiel Informationen über all jene Österreicher abfragen, welche noch bis Ende 2016 ihre Kontoverbindungen in der Schweiz auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz abziehen.

2. Anpassung des Steuerabkommens mit Liechtenstein

Mit der Änderung des Steuerabkommens mit Liechtenstein soll ebenfalls die Anonymität für Privatanleger – analog zur Schweiz abgeschafft werden. Für bereits am 31. Dezember 2016 bestehende liechtensteinische transparente Vermögensstrukturen (wie Stiftungen, Anstalten und Trusts) wird jedoch das derzeit in Kraft befindliche Steuerabkommen weiterhin anwendbar sein. Dies bedeutet, dass Liechtenstein weiterhin anonym die Abgeltungssteuer einbehalten kann und daher keine Meldung von personen- und kontenbezogenen Daten an die österreichischen Steuerbehörden erfolgen muss. Das Steuerabkommen wird auch weiterhin für alle intransparenten Vermögensstrukturen (auch wenn sie nach dem 31.12.2016 gegründet werden) anwendbar sein und damit die Möglichkeit zur anonymen Abfuhr der Stiftungseingangsteuer bzw der Zuwendungsbesteuerung bieten.

Die Aufhebung des Abkommens mit der Schweiz und die Anpassung des Abkommens mit Liechtenstein bedürfen noch der parlamentarischen Behandlung, sollen jedoch rechtzeitig vor Jahresbeginn in Kraft treten.

Stand: 7. Dezember 2016