Termine

Termin 30.6.2018

Vorsteuerrückerstattung in / durch Drittländer

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern in Drittländern endet am 30.6.2018. Je nach Land sind die Verfahren durchaus unterschiedlich. Fest steht, dass in Österreich der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2017 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2018 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden muss (Formular U5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestätigung U 70). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshalber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.

TIPP: Will man sich die in der Schweiz bezahlten Umsatzsteuern rückerstatten lassen, muss man die amtlichen Formulare Nr. 1222 und 1223 verwenden (diese finden Sie hier), einen Schweizer steuerlichen Vertreter benennen und den Antrag mit den Originalbelegen und einer Unternehmerbescheinigung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einbringen. Es kann nur ein Antrag pro Jahr mit einer Mindesterstattungssumme von CHF 500 gestellt werden.

Termin 1.7.2018

Das Multinationale Instrument (MLI) tritt mit 1.7.2018 in Kraft

Slowenien hat am 22.3.2018 als nunmehr fünfter Staat die Ratifikationsurkunde für das Multilaterale Instrument (MLI) an die OECD übermittelt. Infolge dessen tritt das MLI mit 1.7.2018 in Kraft und ist ab dem Jahr 2019 in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Staaten zu beachten, die es bis 30.6.2018 ratifiziert haben. Von Relevanz ist dies im Falle Österreichs bei den DBA’s mit Polen und Slowenien. Das MLI bewirkt eine vereinfachte Abänderung von DBA’s mit den teilnehmenden Staaten. Diese DBA’s werden durch das MLI iSd BEPS Action 2 – Hybride Gesellschaften und Finanzierungsformen, Action 6 – Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Action 7 – Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten und Action 14 – Streitbeilegung abgeändert. Welche Bestimmungen der jeweiligen Abkommen durch das MLI konkret verändert werden, ist der MLI Matching Database der OECD zu entnehmen.

Termin 16.8.2018

Frist zur Meldung gemäß Wirtschaftlichem Eigentümerregistergesetz (WiEReG)

Die fristgerechte Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmerserviceportal des BMF (USP) war mit 1.6.2018 befristet. Aufgrund von Performanceproblemen der EDV und des Beratungsbedarfs für eine inhaltlich korrekte Meldung an das Register hat sich das BMF entschlossen, den ersten Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens gem § 111 BAO auf den 16.8.2018 zu verschieben.

Nach einer Information des BMF soll das Zwangsstrafenverfahren wie folgt abgewickelt werden:

  • Wird die erstmalige Meldung nicht fristgerecht erstattet, droht eine Zwangsstrafe von € 1.000 mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten.
  • Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 1. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe von €1.000 festgesetzt und eine neuerliche Zwangsstrafe von € 4.000 mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten angedroht.
  • Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 2. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe von € 4.000 festgesetzt und es wird geprüft, ob ein Finanzvergehen wegen der Verletzung der Meldepflicht vorliegt.

Daraus ist zu schließen, dass bei Unterlassen der Meldung zunächst Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt € 5.000 verhängt werden, und erst nach Verstreichen der Nachfristen von insgesamt sechs Monaten geprüft werden soll, ob etwa ein Finanzvergehen durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Meldeverpflichtung vorliegt, die mit Geldstrafen bis zu € 200.000 (Vorsatz) bzw € 100.000 (grobe Fahrlässigkeit) zu bestrafen wären. 

Die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) sieht nunmehr auch die Möglichkeit vor, durch Antrag an die Registerbehörde eine Einschränkung der Einsicht für Verpflichtete mit Ausnahme von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Notaren zu gewähren, wenn der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Diese wäre der Fall, wenn der wirtschaftliche Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Straftat (Betrug, Entführung, Erpressung, Handlungen gegen Leib und Leben, Nötigung oder gefährliche Drohung ) zu werden. Jedenfalls erfüllen Minderjährige und Geschäftsunfähige die Voraussetzung für die überwiegende Schutzwürdigkeit. Die Einschränkung wird für die Dauer von 5 Jahren gewährt bzw bis zur Erreichung der Volljährigkeit.

Termin 30.9.2018

Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2018

Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2017 in EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2018 Zeit, ihre Anträge ausschließlich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Grundsätzlich ist die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhr­dokumente – bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages – nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000 (bzw Kraftstoffrechnungen über € 250) verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über € 1.000 und Tankbelege über € 250 eingescannt und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind (so zB Deutschland). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Berücksichtigen Sie auch, dass nur Vorsteuern erstattet werden, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).

Stand: 21. Juni 2018