Einlagen- und Innenfinanzierungserlass

Um feststellen zu können, ob eine Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Dividende zu behandeln ist, sind Evidenzkonten zu führen. Bereits vor dem AbgÄG 2015 mussten Kapitalgesellschaften den Stand ihrer Außenfinanzierung in einem Evidenzkonto für erhaltene Einlagen erfassen und laufend fortführen. Seit dem 1.1.2016 muss auch die Innenfinanzierung dokumentiert werden. Am 28. September 2017 hat das BMF den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. Der Erlass enthält folgende wesentliche Aussagen:

  • Einführung von disponiblen und indisponiblen Subkonten für Einlagen und Innenfinanzierung. (Bei kleinen und mittelgroßen GmbHs unterbleibt die Unterscheidung in disponible und indisponible Innenfinanzierung).
  • Ist ein ausgeschütteter Bilanzgewinn sowohl im Stand der disponiblen Einlagen als auch im Stand der disponiblen Innenfinanzierung gedeckt, besteht ein Wahlrecht, den Bilanzgewinn als Einlagenrückzahlung oder als offene Ausschüttung zu behandeln. Ist die Ausschüttung nur in einer Größe gedeckt, liegt zwingend eine Einlagenrückzahlung oder eine offene Ausschüttung vor.
  • Die Wahl zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung ist verbindlich in der Kapitalertragsteueranmeldung zu dokumentieren. Diese ist binnen 7 Tagen nach Beschlussfassung der Gewinnausschüttung (sofern kein späteres Auszahlungsdatum im Beschluss vereinbart wurde) abzugeben. Die in der Kapitalertragsteueranmeldung getroffene Wahl ist bindend.
  • Veränderungen der Innenfinanzierung sind laufend zu ermitteln. Offene Ausschüttungen verändern nämlich den Stand der Innenfinanzierung bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, während der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag am Ende eines Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen ist.
  • Die Grundsätze über Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen gelten auch für ausländische Körperschaften. Da diese im Normalfall keine vergleichbaren Evidenzkonten führen, kann durch entsprechende Unterlagen (zB ausländische Jahresabschlüsse in Kombination mit gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen) die Zuordnung zu den Einlagen oder der Innenfinanzierung nachgewiesen werden.
  • Weiters behandelt der Erlass zahlreiche Sonderfragen in Zusammenhang mit zB Liquidationen, Ergebnisabführungsverträgen, phasenkongruenten Gewinnausschüttungen und Umgründungen, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Erwerb eigener Aktien.

Die Behandlung einer Dividende als offene Ausschüttung oder Einlagenrückzahlung hat wesentliche Auswirkungen beim Gesellschafter. Offene Gewinnausschüttungen unterliegen bei natürlichen Personen dem 27,5 %igen KESt-abzug, bei Kapitalgesellschaften sind sie in der Regel steuerfrei. Einlagenrückzahlungen werden in beiden Fällen als Veräußerung der Beteiligung behandelt, die den Buchwert bzw die Anschaffungskosten der Beteiligung mindert und bei einem Wert unter Null Steuerpflicht auslöst.

Stand: 11. Dezember 2017

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