Steuerliche Gesetzesänderungen

Beschäftigungsbonus

Wir haben Sie Ende Juni noch in einer Sonderinformation über die Grundzüge des Beschäftigungsbonus informiert. Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, beantragt werden, wenn der Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Österreich liegt und ab 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden.

Zu beachten ist, dass die am 29.6.2017 vom AWS veröffentlichten Förderrichtlinien vorsehen, dass die vollständige Anmeldung für den Zuschuss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beginn der Pflichtversicherung eines förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Dabei ist zu beachten, dass für die Antragstellung eine Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater benötigt wird. Auch die grundsätzlich nach einem Jahr vorzulegende Abrechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigt werden. Die Förderung von 50% der Lohnnebenkosten ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (in 2017 € 4.980 p.m.) gedeckelt.

Das AWS aktualisiert laufend die FAQ zum Beschäftigungsbonus – alles rund um den Beschäftigungsbonus finden Sie unter der eigenen Internet-Seite http://www.beschaeftigungsbonus.at/.

Anhebung der Forschungsprämie

Um für Unternehmen einen wichtigen Anreiz zu schaffen, die Forschungsaktivitäten in Österreich auszuweiten, wird die Forschungsprämie von bisher 12% auf 14% ab dem Jahr 2018 angehoben. Für Wirtschaftsjahre 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage aliquot den Monaten 2017 und 2018 zuzuordnen.

Stand: 7. September 2017

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