Änderungen für Unternehmer

1. Einkommensteuer

Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für (Klein-)Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (ohne Umsatzsteuer) gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Damit soll zukünftig gewährleistet werden, dass von diesen Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes ansetzen. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 wird toleriert.

Erhöhung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Mit 1.1.2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400 auf € 800 angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit aus (zB bei Arbeitsmittel wie Laptop uä)

2. Senkung des Krankenversicherungsbeitrages

Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige wird ab 1.1.2020 – unabhängig vom Einkommen – um 0,85 % auf 6,8 % gesenkt.

3. Körperschaftsteuer

Neue Sonderbestimmungen für hybride Gestaltungen

Die neu geschaffene Sonderbestimmung des § 14 KStG regelt, wie sogenannte „Steuerdiskrepanzen“, die aus einer hybriden Gestaltung resultieren, steuerlich wieder zu neutralisieren sind. Steuerdiskrepanzen können sich daraus ergeben, wenn

  • Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge in keinem anderen Staat steuerlich erfasst werden
  • dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat doppelt abzugsfähig sind

Eine derartige Steuerdiskrepanz soll aber nur dann zu steuerlichen Konsequenzen führen, wenn die hybride Gestaltung zwischen verbundenen Unternehmen bzw in Verbindung mit Betriebsstätten eingesetzt wird oder es liegt eine strukturierte Gestaltung zwischen fremden Unternehmen vor, bei der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten Gesellschaften am Steuervorteil beteiligt werden. 

Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch neutralisiert werden, dass die Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden können.

Mit dieser Sonderbestimmung, die mit 1.1.2020 in Kraft treten wird, wird die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD II) umgesetzt. Die bereits jetzt bestehenden Bestimmungen im Körperschaftsteuerrecht, die bestimmte Gestaltungen bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen neutralisieren, bleiben daneben aber bestehen.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Die Europäische Kommission hat die bereits mit dem Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2017 beschlossenen Steuerbegünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nicht untersagt, aber einige Anpassungen vorgeschlagen, die nunmehr umgesetzt wurden. Die Regelungen treten insgesamt ab dem 1.10.2019 in Kraft.

Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren

Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die zahlende Körperschaft nachweisen kann, dass die Zinsen oder Lizenzgebühren auf Grund der Hinzurechnungsbesteuerung entweder bei ihr selbst oder bei einem inländischen Gesellschafter der empfangenden Körperschaft einer ausreichenden Besteuerung unterlagen.

4. Umgründugnssteuergesetz

Zuschreibungsobergrenze nach Umgründungen

Durch bestimmte Umgründungsvorgänge konnte man bisher verhindern, dass die in der Vergangenheit erfolgten Abschreibungen von Anlagegütern (insbesondere Beteiligungen) bei Wertaufholung wieder steuerpflichtig zugeschrieben werden müssen. Aufgrund der Rechtsprechung kommt es nämlich bei steuerneutralen Umgründungen aus unternehmensrechtlicher Sicht stets zu einem Anschaffungsvorgang, sodass eine neue Anschaffungskostenobergrenze für die Zuschreibung gilt, die auch für das Steuerrecht maßgeblich ist.

Um zu verhindern, dass Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen vermieden werden, wurde nun der § 6 Z 13 EStG geändert, sodass bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen vor der Umgründung maßgeblichen Anschaffungskosten vorzunehmen ist. Die Regelung ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30.4.2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

Exporteinbringung von Kapitalanteilen

Der persönliche Anwendungsbereich für einen Steueraufschub bei Exporteinbringung von Kapitalanteilen (Anteilstausch) wird auf natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige erweitert. Als übernehmende Körperschaften können zusätzlich zu EU-Gesellschaften im EWR ansässige Gesellschaften fungieren. Diese durch die Judikatur des EuGH ausgelösten Änderungen sind erstmals auf Einbringungen, die nach dem 31.12.2019 beschlossen werden, anzuwenden.

5. Umsatzsteuer

Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung wird ab 2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 ausgeweitet.

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder

Für unternehmerisch genutzte Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) kann ab 2020 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. 

Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % ist ab 2020 auch für elektronische Druckwerke (wie bspw E‑Books und E‑Papers) und Hörbücher anwendbar, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen. Elektronische Druckwerke sind nur dann begünstigt, wenn sie – wären sie auf Papier gedruckt – in der herkömmlichen Form dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

Steuerfreiheit von ig Lieferungen

Ab 2020 werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist.

Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU‑weit einheitliche Regelung vorgesehen. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

Neue Regelungen für Plattformen (Online-Marktplätze)

Der Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen – insbesondere aus Drittstaaten – wird durch die Nutzung von Plattformen (Online-Marktplätze) ermöglicht, wobei diese Plattformen bei Fernverkäufen aus Drittländern derzeit nicht als Steuerschuldner gelten. ​Ab 2021 werden daher Online-Plattformen (Online-Marktplätze) für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private (Endkunden) als Lieferer und Steuerschuldner eingestuft.

Online-Buchungsplattformen sind ab 2020 zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von für die Abgabenerhebung relevanten Informationen verpflichtet. Dies betrifft neben dem innergemeinschaftlichen Versandhandel auch Unternehmen der „sharing economy“ hinsichtlich der über sie abgewickelten Dienstleistungen (z.B. Vermittlung von Beherbergungsumsätzen; Stichwort: Airbnb). Die Sorgfaltspflichten‑Umsatzsteuerverordnung bestimmt, welche Informationen übermittelt werden müssen. Diese Informationen werden auch anderen Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert.

Das Digitalsteuerpaket sieht eine Haftung für Online‑Plattformen vor, wenn der leistungserbringende Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Online‑Plattform ihre Sorgfaltspflichten, zB Aufzeichnungsverpflichtungen, verletzt hat.

Ausweitung des One-Stop-Shop

Ab 1.1.2021 kann das umsatzsteuerliche One‑Stop‑Shop-Portal, das bislang nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen an Nicht-Unternehmer in Anspruch genommen werden konnte, für alle B2C‑Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie beim Einfuhrversandhandel (IOSS – Import‑One‑Stop‑Shop) genutzt werden. Mit dem One-Stop-Shop-Portal wird erreicht, dass sich der Unternehmer nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss.

Neue Regelungen für den Versandhandel

Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die an österreichische Privatpersonen Waren versenden, werden ab 2021 sofort in Österreich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferschwelle von € 35.000 entfällt. Sie können aber zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes das One-Stop-Shop in Anspruch nehmen (siehe oben). Für Kleinstunternehmer mit einem Gesamtumsatz an Nichtunternehmer aus innergemeinschaftlichem Versandhandel, elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen von maximal € 10.000 kann abweichend davon die Besteuerung am Unternehmerort, somit im Ansässigkeitsstaat, erfolgen.

6. DigitalsteuerGesetz

Die Digitalsteuer erfasst „Onlinewerbeleistungen“ im Inland gegen Entgelt. Nach dem Digitalsteuergesetz sind dies ua Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbare Werbeleistungen.

Die Digitalsteuer erfasst Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest € 750 Mio und einem inländischen Umsatz von zumindest € 25 Mio aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen. Bei multinationalen Gruppen ist auf den Gruppenumsatz abzustellen.

Der Steuersatz beträgt 5 % vom Entgelt. Die Digitalsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruchs zu entrichten. Die neue Digitalsteuer ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 erbracht werden.

7. EU‑Meldepflichtgesetz

​Das EU‑MPfG wird mit 1.7.2020 in Kraft treten und enthält eine Pflicht zur Meldung von bestimmten grenzüberschreitenden Gestaltungen an die österreichischen Finanzbehörden, und zwar von Gestaltungen, die ​zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und ​auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard‑Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten (etwa eine intransparente Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern, Verrechnunspreisgestaltungen mit „schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten“, zirkuläre Vermögensverschiebungen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion).

​Das Gesetz definiert zum einen unbedingt, zum anderen bedingt meldepflichtige Gestaltungen. ​Darüber hinaus hat eine meldepflichtige Gestaltung ein zeitliches Element zu enthalten, dh ihr erster Schritt ist entweder zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt worden bzw wird ab 1.7.2020 umgesetzt oder sie wird ab 1.7.2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet.

Primär meldepflichtig soll der Intermediär sein, dh jene Person, die eine meldepflichtige Gestaltung (mit-)konzipiert (zB Steuerberater, Rechtsanwälte). Das Gesetz enthält eine Befreiung von der Meldepflicht für Intermediäre, die auf eine etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs in Österreich abstellt und die der Intermediär in Anspruch nehmen kann, aber nicht muss.

​Auf den Steuerpflichtigen geht die Meldeverpflichtung dann über, wenn der Intermediär von der Befreiung von der Meldepflicht Gebrauch gemacht hat oder der Intermediär ausschließlich in einem Drittland tätig ist.

​Weiters vorgesehen ist ein automatischer Austausch der Meldungen mit den übrigen EU‑Mitgliedstaaten und eine Sanktionierung der Verletzung der neuen Meldepflichten als Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis zu € 50.000).

8. Finanzstrafgesetz

​Umsatzsteuer-Karussellbetrug

​Im Rahmen sogenannter „Karussell-Geschäfte“ kommt es immer wieder zum Missbrauch der innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbefreiung. Für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug mit einem Einnahmenausfall im Gemeinschaftsgebiet von mindestens € 10 Mio gibt es eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bzw die Kombination einer Freiheitsstrafe von weniger als 8 Jahren mit einer Geldstrafe von bis zu € 2,5 Mio Für Verbände wurde eine Verbandsgeldbuße bis zu € 8 Mio normiert. Insbesondere werden auch jene Betrugsfälle („Defaulter“) erfasst, in denen zwar dem UStG entsprechende Abgabenerklärungen eingereicht werden, jedoch von Vornherein der Vorsatz besteht, diese Abgaben nicht zu entrichten.

​Weiters kann der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug, sofern ein Inlandsbezug besteht, nunmehr auch in Österreich bestraft werden, auch wenn die Umsatzsteuerverkürzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetreten ist. Ein Inlandsbezug besteht beispielsweise wenn eine in Österreich ansässige Person in den Betrug involviert ist.

​​Strafverschärfung bei Steuer- und Zolldelikten

​Um groben Steuer- und Zolldelikten künftig effektiver entgegentreten zu können, wurde bei Abgabenhinterziehung, Schmuggel oder Abgabenhehlerei von mehr als € 100.000 neben einer Geldstrafe die maximal mögliche Freiheitsstrafe von zwei auf vier Jahre verdoppelt.

​Nachdem die Fahrlässigkeit im FinStrG bereits weitgehend auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt wurde, ist nun auch Abgabenhehlerei – neben der vorsätzlichen Tatbegehung – nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar. Aus systematischen Gründen sind fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte und die Monopolhehlerei ebenfalls nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar.

​​Sanktionen gegen digitale Vermittlungsplattformen

​Im Rahmen des Digitalsteuerpakets wurde im UStG eine Informationsverpflichtung für digitale Vermittlungsplattformen im Bereich der „Sharing Economy“ eingeführt, um mehr Fairness gegenüber den heimischen Unternehmen herzustellen. Durch Maßnahmen im Betrugsbekämpfungspaket wird nun sichergestellt, dass die Verletzung dieser Verpflichtungen auch sanktioniert werden kann (Geldstrafe von bis zu € 50.000).

​Ausweitung der Ermittlungskompetenz der Finanzstrafbehörden

​Bisher konnten Finanzstrafbehörden nicht in Betrugsfällen ermitteln, in denen zwar die Abgabenbehörden des Bundes getäuscht werden, aber kein Finanzvergehen, sondern ein Delikt nach dem StGB vorliegt. Dies hatte den Finanzstrafbehörden etwa im Fall von Cum-Ex-Geschäften oft eine Involvierung in die Ermittlung verwehrt. ​Künftig kann die Staatsanwaltschaft daher bereits bei Verdacht auf Vorliegen des Betrugs unter Täuschung der Abgabenbehörden die Finanzstrafbehörden mit den Ermittlungen beauftragen.

Stand: 17. Oktober 2019

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