Ergänzungen zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) be­schlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat soll am 17.12.2020 erfolgen. Wir haben in der KlientenInfo 6/2020 schon über die wichtigsten geplanten Änderungen berichtet. Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung wurden aber noch die nachstehend dargestellten Ergänzungen aufgenommen:

365-Euro-Weihnachtsgutschein anstelle von Weihnachtsfeiern

Da heuer die betrieblichen Weihnachtsfeiern ausfallen müssen, wurde beschlossen, dass einmalig im Jahr 2020 der Freibetrag von € 365 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen durch die Aus­gabe von steuerfreien Gutscheinen durch den Arbeitgeber ausgenützt werden kann. Die Gut­scheine müssen in der Zeit vom 1. November 2020 bis 31.Jänner 2021 ausgegeben werden. Diese Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag von € 186 für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen anzurechnen.
Die Gutscheine sind auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei.

Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebilde­ten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbind­lich­­keiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Die Beträge sind aber über 5 Jahre verteilt abzusetzen.

Neues Ratenzahlungsmodell

Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.

Sonstige Änderungen

  • Ausgenommen von der eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zinsen durch die sogenannte Zinsschranke sollen Aufwendungen für Darlehen sein, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte).
  • Reduktion des Umsatzsteuersatzes ab 1.1.2021 für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art von 20% auf 10%.

keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019.

Stand: 16. Dezember 2020

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