Änderungen in der Personalverrechnung 2021
Mit Beginn des Jahres treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. Die folgende Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren. Eine Tabelle der aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie als Beilage.
Sachbezug für Dienstautos
Abhängig vom CO2-Emissionswert nach dem WLTP-Messverfahren kommen bei Erstzulassung in 2021 folgende Sachbezugswerte zum Ansatz:
Sachbezug | Fahrzeugtyp | CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP | € max pm |
2 % | alle PKW und Hybridfahrzeuge | über 138 g/km | € 960 |
1,5 % | ökologische PKW und Hybridfahrzeuge | bis 138 g/km | € 720 |
0 % | Elektroautos | 0 g/km | € 0 |
Für auslaufende Serien bleibt der Grenzwert von 118g/km nach NEFZ auch nach dem 1.4.2020 gültig.
Sachbezug für Elektroauto
Die zahlreichen Vorteile der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges reichen derzeit von der € 5.000-Prämie und der 14%igen Investitionsprämie über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch bei PKWs (Einschleifregelung für Kosten zwischen € 40.000 und € 80.000) bis zum Entfall der NoVA und der motorbezogenen Versicherungssteuer. Arbeitnehmer genießen dafür den Vorteil, dass kein Sachbezugswert für die Privatnutzung des Dienstnehmers anzusetzen ist, da es sich um ein Kraftfahrzeug mit Null CO2-Ausstoß handelt. Davon ausgenommen sind Hybrid-Fahrzeuge und E-Kfz mit Reichweitenverlängerung.
Für das Abstellen des dienstlichen E-Cars auf dem Firmenparkplatz fällt grundsätzlich wie bei allen Fahrzeugen ein Sachbezug von monatlich € 14,53 an, wenn dieser in einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt. Allerdings gibt es Gemeinden, die alle E-Kfz von der Parkgebühr befreien. In diesem Fall entfällt auch der Sachbezug.
Beim Aufladen des E-Fahrzeuges liegt nur dann kein Sachbezug vor, wenn eine Gratis-Ladestation am Abgabeort vorhanden ist. Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, Pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn[1] vor!
Sachbezug für E-Bike
Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-Fahrrades oder E-Kraftrades zur Privatnutzung ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen[2]. Zusätzlich besteht die Möglichkeit des Pendlerpauschales, auch wenn dies selten vorkommen wird.
Die neuen Regelungen für steuerfreie Mahlzeiten
Der Arbeitgeber hat drei Möglichkeiten, freiwillig das leibliche Wohl seiner nicht in seinem Haushalt aufgenommenen Arbeitnehmer zu unterstützen. Folgende Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei:
Die freie oder verbilligte Mahlzeit am Arbeitsplatz kann ohne betraglicher Beschränkung in der eigenen Werksküche oder von einem externen Betrieb (Gastwirt) in den Betrieb geliefert zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, solange die Mahlzeit im Betrieb eingenommen wird. Eine Mitnahme des Essens nach Hause ist abgabenpflichtig bzw begrenzt mit den € 2-Essen-/Lebensmittelgutscheinen. Für im Home-Office arbeitende Dienstnehmer gilt für 2020 und 2021 eine Änderung, wonach keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten im Wert von bis € 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in der Gaststätte abgeholt bzw geliefert und zu Hause konsumiert werden. Für die Abgabenfreiheit ist Voraussetzung, dass die Bezahlung mittels der € 8-Essensgutscheine erfolgt. Ein Kostenersatz durch den Dienstgeber ist schädlich.
Eine weitere Möglichkeit der abgabenfreien Zuwendung von Mahlzeiten besteht über sogenannte „Restaurantgutscheine/ Essensbons“ im Wert bis € 8 pro Arbeitstag (bis 30.6.2020: € 4,40). Diese sind in Gaststätten, in denen vor Ort gegessen werden kann (COVID-19 Ausnahme Home-Office 2020 und 2021), einzulösen. Neu ist, dass die Gutscheineinlösung kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (also auch am Wochenende) erfolgen kann.
Für den raschen Hunger zwischendurch gibt es die Möglichkeit der Lebensmittelgutscheine im Wert von € 2 pro Arbeitstag (bis 30.6.2020: € 1,10), die ua in Lebensmittelgeschäften, Bäcker- und Fleischhauereien oder beim Würstelstand eingelöst werden können. Eine sofortige Konsumation ist nicht erforderlich. Die Verwendung der akkumulierten Beträge an jedem Wochentag ist erlaubt.
Zur leichteren Verwaltung und Abrechnung können alternativ zum Papiergutschein Chipkarte, digitaler Essensbon oder Prepaid-Karte verwendet werden.
Kostenübernahme für COVID-19 Test
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den COVID-19-Test des Arbeitnehmers, ist dies steuerfrei. Das gleiche gilt für Impfungen. Voraussetzung ist, dass dieser Vorteil allen Arbeitnehmern oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird.
Pendlerpauschale während Home-Office unverändert
Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein Anspruch auf Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Bei sehr langem Krankenstand und während der Karenz besteht mangels Aufwand kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.
Wenn allerdings aufgrund der COVID-19-Krise Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung (zB Quarantäne) vorliegen und deshalb die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz nicht mehr an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird, wird das Pendlerpauschale im Ausmaß wie vor der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 und für Lohnzahlungszeiträume vor dem 1.4.2021 berücksichtigt. Diese Frist wird voraussichtlich bis 30.6.2020 verlängert.
Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2021
Werden Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) zu. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die monatlichen Regelbedarfsätze wurden im Juli 2020 angepasst und sind für steuerliche Belangen für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen.
Tabelle Regalbedarfsätze 2021
Kindesalter in Jahren | 0-3 J | 3-6 J | 6-10 J | 10-15 J | 15-19 J | 19-28 J |
Regelbedarfssatz 2020 | € 212 | € 272 | € 350 | € 399 | € 471 | € 590 |
Regelbedarfssatz 2021 | € 213 | € 274 | € 352 | € 402 | € 474 | € 594 |
Auslaufen der SV-Beitragsstundung Ende März
Analog zur Regelung mit der Finanzbehörde gilt auch für Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein zweistufiges Maßnahmenpaket zur Rückführung der offenen Beiträge.
Zunächst die unterschiedliche Einordnung der Zeiträume:
Für Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt eine verzugszinsenfreie Beitragsstundung bis zum 31.3.2021. Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 bestehen individuelle Ratenvereinbarungen, welche unverändert aufrecht belassen werden können. Für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 ist es bei Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsproblemen möglich, eine Stundung bis 31.3.2021 in Anspruch zu nehmen. Für die Beitragszeiträume ab März 2021 sind die laufenden Beiträge wieder bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.
Für den Fall, dass das gesetzliche Zahlungsziel 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann, besteht bei Vorliegen coronabedingter Liquiditätsproblemen die Möglichkeit, eine Ratenzahlung bis längstens 30.6.2022 zu beantragen (Phase 1). Für den Fall, dass noch „Alt“-Rückstände (Februar 2020- Februar 2021) zum 30.6.2022 noch unbeglichen sind, können in einer 2.Phase eine weitere Zahlungserleichterung um 21 Monate – also bis maximal 31.3.2024 – beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass 40% des Altrückstandes inzwischen beglichen sind und im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Ausgenommen sind alle Neuverbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem März 2021. Die gleichzeitige Entrichtung der laufend anfallenden Beiträge und der Raten ist glaubhaft zu machen.
Die Verzugszinsen für Phase 1 wird temporär um 2% verringert und beträgt 1,38%.
Stand: 04. Februar 2021