Ökosoziale Steuerreform

Die Bundesregierung strebt eine umfassende ökosoziale Steuerreform an, die vor allem eine Kostenwahrheit für den Ausstoß von CO2-Emissionen schaffen soll, um die Pariser Klimaziele zu erreichen und Österreich – mit dem Ziel, spätestens 2040 klimaneutral zu sein – zum Klimaschutzvorreiter in Europa zu machen. Die ökosoziale Steuerreform gliedert sich in zwei Schritte: der erste Schritt enthält einige punktuelle Maßnahmen, der zweite beinhaltet weitreichendere Ideen, die aber erst durch eine „Taskforce ökosoziale Steuerreform“ erarbeitet werden müssen. Die Umsetzung des zweiten Schritts soll 2022 erfolgen, somit ist mit einer raschen Umsetzung der Maßnahmen des ersten Schritts zu rechnen.

Der erste Schritt enthält folgende Maßnahmen:

  • Vereinheitlichung der Flugticketabgabe auf € 12 pro Flugticket anstatt der bisher gestaffelten Abgabentarife (Kurzstrecke € 3,50/ Mittelstrecke € 7,50/ Langstrecke € 17,50). Umsetzung ab 2021
  • Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe (NoVA): Vorgesehen ist eine Erhöhung, Spreizung und Überarbeitung der CO2-Formel ohne Deckelung. Umsetzung ab 2021
  • Kampf gegen den Tanktourismus in Österreich; diese Maßnahme ist im Regierungsprogramm noch nicht konkretisiert, insbesondere wurde eine Abschaffung des Dieselprivilegs im Mineralölsteuergesetz, die laut Medienberichten in den Koalitionsverhandlungen thematisiert wurde, nicht explizit aufgenommen. Umsetzung ab 2021
  • Ökologisierung der bestehenden LKW-Maut (zB durch stärkere Spreizung nach Euroklassen). Umsetzung ab 2021
  • Ökologisierung des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwagen, sodass stärkere Anreize für CO2-freie Dienstwagen geschaffen werden. Ökologisierung und Erhöhung des Pendlerpauschales. Umsetzung ab 2021

Für den zweiten Schritt soll die Task Force konkrete Maßnahmen zur Herstellung der Kostenwahrheit für CO2-Emissionen entwickeln. Unter anderem sollen zunächst die volkswirtschaftlichen Kosten von Emissionen ermittelt werden und die Kostenwahrheit dann auch in Sektoren hergestellt werden, die derzeit nicht dem europäischen Emission Trading System unterliegen. Dies könnte zB durch CO2-Bepreisung über bestehende Abgaben oder ein nationales Emissionshandelssystem erfolgen.

Stand: 06. Februar 2020

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