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Änderung Pendlerverordnung
Als Ergebnis des Pendlerrechners erhält man das Formular L 34 EDV. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, dass dieses elektronisch signiert wird, kann das Formular elektronisch als pdf-Dokument dem Arbeitgeber übermittelt werden.
E-Zustellung tritt mit 1.1.2020 in Kraft – was ist zu tun?
Die Digitalisierung durchdringt immer mehr Bereiche unseres täglichen Lebens. Ab 1.1.2020 sind Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dafür benötigen sie ein elektronisches Postfach – „MeinPostkorb“ – ein zentrales und sicheres Postfach für behördliche Schriftstücke (zB von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung). Was ist zu tun, um in Zukunft für elektronische Schriftstücke von Behörden empfangsbereit zu sein?
Langt ein elektronisches Dokument im Postfach ein, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail. Sie können nun das Dokument herunterladen, ansehen, weiterleiten, drucken und archivieren. Jeder Unternehmer findet sein Postfach auf dem Unternehmerserviceportal (USP) unter www.usp.gv.at.
Was ist zu tun, um das elektronische Postfach zu aktivieren?
- Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw Handy-Signatur ist entweder persönlich bei einer Registrierungsstelle (zB Bezirksamt, Finanzamt) oder über FinanzOnline möglich.
- Eine Registrierung am USP kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden FinanzOnline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen.
- Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird.
- Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (zB Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen.
Erledigungen der Finanzbehörde gem BAO werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „MeinPostkorb“ angezeigt.
Ausgenommen von der verpflichtenden E-Zustellung sind Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die von der Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze € 35.000 netto ab 2020) Gebrauch machen, und jene Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware und Internetzugang) verfügen.
Privatpersonen haben ein Wahlrecht und können als zusätzlichen Service neben der Papierzustellung auch eine elektronische Zustellung wählen. Sie sind berechtigt, mit Gerichten und Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind (zB Meldebestätigung, Strafregisterauszug, RSa- und RSb-Briefe), elektronisch zu verkehren. Jedem Privaten steht ein elektronisches Postfach „MeinPostkorb“ am Bürgerserviceportal HELP.gv.at zur Verfügung.
Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber
Ab dem kommenden Jahr müssen auch ausländische Arbeitgeber ohne österreichische Betriebsstätte für ihre in Österreich beschäftigten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Lohnsteuer einbehalten. Betroffene ausländische Unternehmen müssen sich daher rechtzeitig für die Lohnsteuer in Österreich (Finanzamt Graz Stadt) registrieren lassen und Vorkehrungen für die Führung einer Lohnverrechnung treffen. Häufigster Anwendungsfall werden angestellte Handelsvertreter sowie Home-Office sein. In einer Information hat das BMF klargestellt, dass die Einkommensteuer des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers durch einen ausländischen Arbeitgeber nur dann durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben ist, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.
Antrag auf Rückerstattung der deutschen Quellensteuer für Investmentfonds
Mit in Kraft treten des deutschen Investmentsteuerreformgesetzes mit 1.1.2018 wurde die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung für in Deutschland ansässige Fonds im Vergleich zu nicht in Deutschland ansässigen Fonds im Hinblick auf die Quellensteuerbelastung deutscher Dividenden bei Zufluss in den Fonds beendet.
Tipp: Für den Zeitraum 2015 bis 2017 sollte die Möglichkeit geprüft werden, einen Antrag auf Rückerstattung der deutschen Quellensteuer zu stellen und damit eine nachträgliche Entlastung auf 0 % Quellensteuer für deutsche Dividenden zu erreichen
Stand: 05. Dezember 2019