8. Splitter

Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken ist ausgelaufen

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 0 % für die Lieferungen von Atemschutzmasken war für den Zeitraum 13.4.2020 bis 31.7.2020 begrenzt. Ab 1. August 2020 gilt daher wieder der Normalsteuersatz von 20 %.

BMF-Info zum 5 %igen Umsatzsteuersatz

Das BMF hat in einem Schreiben an die KWS zu ergänzenden Fragen iZm der Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie Stellung genommen. Klargestellt wurde hier, dass der pauschale Vorsteuerabzug für die pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder weiterhin mit 10 % vorgenommen werden kann.

Berechnung der Entschädigung aufgrund des Epidemiegesetzes

In den Anfängen der Corona Epidemie kam es teilweise zu kurzzeitigen Betriebsschließungen, die sich noch auf das Epidemiegesetz 1950 stützten. Nunmehr wurde eine Verordnung herausgegeben, wie der Schadenersatz für den Verdienstentgang für derartige Schließungen zu berechnen ist. Maßgebend ist hier das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Verlängerung der Kurzarbeit Phase 2 bis 30.9.2020

Für den Fall, dass ein Unternehmen den Kurzarbeitszeitraum von 6 Monaten vor Beginn der Kurzarbeitsphase 3 (ab 1.10.2020) ausgeschöpft hat und weiter Kurzarbeit benötigt, wurde zur Überbrückung des Zeitraums bis 30.9.2020 die Möglichkeit geschaffen, den Kurzarbeitszeitraum im Wege eines Änderungsbegehren auszudehnen.

Neue Phase 3 der Kurzarbeit ab 1.10.2020

Ab 1.10.2020 soll die Corona-Kurzarbeit um weitere 6 Monate bis 31.3.2021 verlängert werden. Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80, 85 oder 90% des Nettolohns vor Kurzarbeit. Lohnerhöhungen wie beispielsweise KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt. Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. In Sonderfällen (zB Stadthotellerie) kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden. Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat. Für Mitarbeiter in Kurzarbeit soll es eine Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft während der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeit geben, wenn vom Unternehmen eine Weiterbildung angeboten wird.

Stundung und Ratenzahlung bei der ÖGK

Das Ende Mai 2020 im Nationalrat beschlossene Stundungspaket für Dienstgeber ist nach einem Beharrungsbeschluss des Parlaments wegen der fehlenden Zustimmung im Bundesrat nunmehr rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 beantragt werden. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge für Februar bis April 2020 sind bis spätestens 15.1.2021 verzugszinsenfrei zu bezahlen und können danach ebenfalls in Raten entrichtet werden. Ausgenommen von diesen Erleichterungen sind die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung. In diesen Fällen hat die Zahlung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Monats zu erfolgen.

Befreiung von Lohnnebenkosten für COVID-19-Prämien

Der Nationalrat hat am 9.7.2020 zusätzlich eine Befreiung der COVID-19-Prämien vom Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer beschlossen. Allerdings ist die Bestätigung durch den Bundesrat derzeit noch offen. Die finale Gesetzwerdung wird sich – aufgrund von Unstimmigkeiten zu gleichzeitig geplanten Änderungen im Epidemiegesetz – verzögern. Da keine Inkrafttretensbestimmung für die Befreiung vorgesehen ist, wird sie erst nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wirksam.

Antrag für 2.Tranche Fixkostenzuschuss seit 19.8.2020 möglich

Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25 %, somit insgesamt höchstens 75 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche beantragt werden. In den Auszahlungsersuchen für die zweite und dritte Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von € 12.000 nicht übersteigt.

Erhöhte Familienbeihilfe im September 2020

Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von € 360 für jedes Kind. Die indexierten Beträge für Kinder, die sich in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, wurden mit Verordnung BGBl II 366/2020 vom 19.8.2020 veröffentlicht.

Stand: 03. September 2020

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