Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

1. Senkung Einkommensteuer auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020

Die Senkung des Eingangssteuersatzes für Einkommen über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% tritt rückwirkend ab 1.1.2020 in Kraft und bringt jedem Arbeitnehmer bis zu € 350 Steuergutschrift. Arbeitnehmer, die im Monat der Aufrollung Mitarbeiter des auszahlenden Arbeitgebers sind, erhalten diese Gutschrift im Wege der unterjährigen Aufrollung, alle anderen erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Steuerpflichtige mit einem Einkommen unter € 11.000 und damit einer Einkommensteuerbelastung von Null erhalten zusätzlich € 400 über die SV-Rückerstattung (vulgo Negativsteuer).

2. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Über­stundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahres­sechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen auf Grund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15 % zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).

NEU 2020: Berechnung des Kontrollsechstels. Werden im laufenden Kalenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern (Ausnahme: Elternkarenz).

3. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

4. Mitarbeiterbeteiligungen 2020 noch bis € 3.000 steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

5. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Waren­gutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

6. Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Auch wenn heuer die Weihnachtsfeiern wegen der Covid-19 überwiegend abgesagt wurden, steht grundsätzlich für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammen­gerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

7. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenj­ubiläums bis € 186 steuerfrei

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienst­jubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei.

8. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch quali­fizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

9. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (zB im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

10. COVID-19-Prämie bis € 3.000 steuerfrei

Dienstgeber können Mitarbeitern, die aufgrund der Covid-19-Krise erschwerten Arbeitsbedingungen ausgesetzt waren, dafür eine zusätzliche Bonuszahlung von bis zu € 3.000 steuer- und sozial­ver­sicherungsfrei gewähren. Es gibt keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Der steuerfreie Bonus kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden. Eine solche COVID-19-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

TIPP: Inzwischen wurde auch klargestellt, dass dafür keine Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfallen.

Stand: 15. Oktober 2020

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