Bilanzierung COVID-19 Hilfsmaßnahmen
Über die vielfältigen Corona Hilfsmaßnahmen haben wir bereits berichtet. Nach Beantragung dieser Hilfsmaßnahmen stellt sich nun die Aufgabe, diese Hilfsmaßnahmen richtig in der Bilanz darzustellen. In diesem Zusammenhang hat das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) eine Fachinformation veröffentlicht. Auf Grund der Vielfalt der Corona-Hilfsmaßnahmen beschränken wir uns hier auf den Umsatzersatz, den Ausfallsbonus, den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz, die Investitionsprämie, die Corona-Kurzarbeitshilfe, die COVID-19-Rücklage und den Verlustrücktrag.
1. Ansatzzeitpunkt
Der Ansatzzeitpunkt der COVID-19-Zuschüsse als Forderung richtet sich nach dem Entstehen des Rechtsanspruchs auf diese. Mit Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den jeweiligen COVID-19-Zuschuss besteht ein Rechtsanspruch auf diesen. Zusätzlich muss bis zur Aufstellung des Abschlusses der Förderantrag ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Beihilfen, die zugeflossen sind, der Antragsteller die Voraussetzungen dafür jedoch nicht erfüllt, müssen als Verbindlichkeiten (aufgrund der drohenden Rückzahlung) ausgewiesen werden.
Bei Zuschüssen, die eine individuelle Kombination von Betrachtungszeiträumen zulassen (zB Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz), kann es sein, dass einzelne sachliche Voraussetzungen (bestimmter Prozentsatz an Umsatzeinbußen) für die Betrachtungszeiträume bis zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen, diese jedoch insgesamt über den gesamten Betrachtungszeitraum erfüllt werden. Ist die Erfüllung der Voraussetzungen über den gesamten Betrachtungszeitraum so gut wie sicher, so ist eine Forderung in Höhe des auf das Geschäftsjahr entfallenden Teils der Förderung anzusetzen.
Wurde die gesetzliche Grundlage für einen COVID-19-Zuschuss erst nach dem Abschlussstichtag geschaffen, so sind folgende 2 Fallkonstellationen zu unterscheiden:
- Wurde die Förderung bereits vor dem Abschlussstichtag hinreichend genau angekündigt (inkl der sachlichen Voraussetzungen) und wurde die damit im Zusammenhang stehende gesetzliche Grundlage bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses geschaffen, ist es vertretbar, diese Beihilfe bereits im Abschluss zu berücksichtigen (Wertaufhellung).
Beispiel: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes wurden am 20.11.2020 veröffentlicht. Die Veröffentlichung der dazugehörigen Verordnung (gesetzliche Grundlage) erfolgte am 16.2.2021. Lösung: Ein Ansatz des Verlustersatzes ist in allen Abschlüssen möglich, die einen Abschlussstichtag nach dem 20.11.2020 haben (zB 30.11.2020 oder 31.12.2020), wenn der Jahresabschluss nach dem 16.2.2021 aufgestellt wurde.
- Erfolgt die Ankündigung und Schaffung der gesetzlichen Grundlage nach dem Abschlussstichtag, so handelt es sich um ein wertbegründendes Ereignis, welches nicht im Abschluss dargestellt werden darf (allenfalls ist bei Wesentlichkeit eine Erläuterung im Anhang zulässig).
Beispiel: Die Rahmenbedingungen für den Ausfallsbonus wurden am 17.1.2021 veröffentlicht. Die gesetzliche Grundlage wurde mit 16.2.2021 geschaffen (siehe Beispiel oben). Lösung: Der Ausfallsbonus darf daher frühestens in einem Jahresabschluss mit Stichtag nach 17.1.2021 (zB 31.1.2021) bilanziert werden, wenn der Jahresabschluss nach dem 16.2.2021 aufgestellt wurde. Ein Ansatz im Jahresabschluss zum 31.12.2020 ist nicht möglich.
2. Bewertung
Im Jahresabschluss darf nur maximal jener Betrag des Zuschusses aktiviert werden, für den bereits die entsprechenden Aufwendungen im Jahresabschluss erfasst sind. Bilanziell noch nicht erfasste Teile eines Zuschusses sind gegebenenfalls im Anhang zu erläutern.
Wurden Forderungen bereits bilanziert und stellt sich heraus, dass der Zuschuss nicht oder nicht in der beantragten Höhe gewährt wird, so ist eine Wertberichtigung der Forderung durchzuführen. Wurde der Zuschuss bereits ausbezahlt und droht die Rückzahlung nach dem Bilanzstichtag, so ist eine Rückstellung zu passivieren. Steht die Rückzahlung bereits fest, so ist stattdessen eine Verbindlichkeit auszuweisen.
3. Darstellung der COVID-19-Zuschüsse
Grundsätzlich ist der Zweck der COVID-19-Zuschüsse für die Darstellung des Zuschusses maßgebend. Dabei wird zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen unterschieden.
Investitionszuschüsse werden zur Förderung von Investitionen gewährt (zB Investitionsprämie). Diese Zuschüsse sind in einem gesonderten Passivposten nach dem Eigenkapital auszuweisen und anteilig analog zur Abschreibung ertragswirksam aufzulösen.
Aufwandszuschüsse werden zur Förderung der laufend angefallenen Kosten gewährt und werden entsprechend dem Aufwandsanfall ergebniswirksam sofort erfasst. Die Erfassung kann als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) erfolgen. Eine Kürzung des Aufwands ist auf Grund des Saldierungsverbots nicht zulässig.
Die Darstellung der einzelnen COVID-19-Zuschüsse kann wie folgt kurz zusammengefasst werden:
Ansatz im Jahresabschluss 2020 (Stichtag 31.12.) | Darstellung im Abschluss | |
Umsatzersatz I | ja | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ |
Umsatzersatz II | ja, bei Aufstellung nach dem 16.2.2021 | |
FKZ I | ja | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (als Vorspalte) |
FKZ 800.000 | ja | |
Verlustersatz | ja | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ |
Investitionsprämie | ja | gesonderter Passivposten nach dem Eigenkapital mit offenem Korrekturposten zu den Abschreibungen |
Corona-Kurzarbeit | ja | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ |
Ausfallsbonus | nein | keine Darstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2020 |
ab 2021 zulässig | „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (Vorspalte) – nur für den Vorschussteil zulässig |
4. Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage
Die Bestimmungen zur COVID-19-Rücklage sowie zum Verlustrücktrag wurden am 22.6.2020 veröffentlicht. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Berücksichtigung wäre der Bilanzstichtag 30.6.2020.
Wird ein Verlust aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 rückgetragen oder eine COVID-19-Rücklage gebildet, so muss im Jahresabschluss 2020 ein Steuererstattungsanspruch als Forderung gegenüber dem Finanzamt angesetzt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufstellung vorliegen und der jeweilige Antrag gestellt worden ist oder wird.
Stand: 25. Juni 2021