Erleichterungen im Bereich Steuer- und Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit Covid-19

Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts

Pendlerpauschale und Zulagen/Zuschläge
Bei Telearbeit und Dienstverhinderung (Freistellung oder Quarantäne) steht das Pendlerpauschale im gleichen Ausmaß wie bisher zu. Weiters bleiben alle Zulagen und Zuschläge, die der Arbeitgeber weiter bezahlt, im bisherigen Ausmaß steuerfrei.

Prämien für besondere Leistungen, im Zusammenhang mit der Corona-Krise
Bonuszahlungen bis maximal EUR 3.000,00 können steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Das gilt nur für Prämien, die aufgrund der Corona-Krise, zusätzlich geleistet werden. Andere Prämien können nicht steuerfrei ausbezahlt werden.

Update zum Corona Hilfsfonds
Der Fixkostenzuschuss kann erst ab Anfang Mai beantragt werden. Bis dahin wird es eine detaillierte Richtlinie geben.

Änderungen beim Härtefall-Fonds
Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Phase 1 kann noch bis 17.4.2020 beantragt werden. Phase 2 des Härtefall-Fonds startet ab 20.4.2020.

Die wichtigsten Neuerungen der Phase 2 sind folgende Punkte:

  • Förderberechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1.1. und 15.3.2020. Sie erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen pauschal EUR 500,00 pro Monat.
  • Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze.
  • Nebeneinkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Land- und Forstwirtschaft) sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
  • Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
  • Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen. Das kann sowohl eine Pflichtversicherung oder nun auch eine freiwillige Versicherung sein

Die Antragstellung erfolgt über ein Formular auf der Homepage der WKO. Ein Musterformular für die Beantragung steht dort bereits zu Informationszwecken zur Verfügung.

Der Förderzuschuss beträgt maximal EUR 2.000,00 pro Monat über maximal drei Monate, also gesamt bis zu EUR 6.000,00 . Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein. Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet.

Die Antragstellung für den Härtefall-Fonds ist bis 31.12.2020 möglich.

Umsatzsteuerfreiheit für Schutzmasken
Von 13.4. bis 1.8.2020 ist der Verkauf von Schutzmasken von der Umsatzsteuer befreit. Das Gesetz soll nächste Woche rückwirkend beschlossen werden. Die Finanz empfiehlt schon jetzt den Verkauf entsprechend umsatzsteuerfrei zu stellen, um rückwirkende Korrekturen zu vermeiden.

Fristen und Stundungen
Mit 16.3.2020 offene Fristen aus Bescheiden etc. sind automatisch bis 1.5.2020 verlängert. Die Frist für die Steuererklärungen wurde bis 31.8.2020 erstreckt (ohne steuerliche Vertretung). Stundungen von Abgaben können bis maximal 30.9.2020 beantragt. Es werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge für zu spät entrichtete Abgaben vorgeschrieben bzw. kann deren Aufhebung beantragt werden.

Kurzarbeitsanträge für den Monat März können nur mehr bis zum 20.4.2020 eingebracht werden.

 

Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts (auszugsweise)

Sitzungen des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung

Bereits bisher konnte eine Vorstands- oder Geschäftsführersitzung ohne gleichzeitiger Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Somit sind Beschlüsse auch im Wege der Videokonferenz, der Telefonkonferenz, des E-Mails oder des Telefaxes möglich und gültig.

Virtuelle Versammlungen des Aufsichtsrats einer AG oder GmbH
Durch die neue gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung wird der Begriff der „virtuellen Versammlung“ definiert: Das ist eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind. Die Teilnahmemöglichkeit an dieser Sitzung muss auf akustischem und optischem Weg möglich sein, das heißt das wechselseitige Sehen und Hören muss sichergestellt sein.

Als Erleichterung lässt die Verordnung zu, dass bis zur Hälfte der Teilnehmer nicht über die akustische und optische Verbindung teilnehmen müssen, sondern dass die reine akustische Verbindung, z.B. durch Telefoneinwahl genügt. Sofern die 50 %-Regel erfüllt ist, zählen auch die telefonisch teilnehmenden Mitglieder als anwesende und teilnehmende Mitglieder.

Die Entscheidung, in welcher Form die Aufsichtsratssitzung durchgeführt wird und welche technischen Einrichtungen hierbei verwendet werden können, wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden getroffen. Hierbei sollen die Interessen der Gesellschaft sowie auch die Interessen der Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden. Auf die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme ist in der Einberufung hinzuweisen.

Sollten Aufsichtsratssitzungen bis 30.4.2020 nicht durchführbar sein, so stellt dies keine Verletzung der im Aktienrecht festgelegten Verpflichtung zur quartalsweisen Abhaltung dieser Sitzungen dar.

Virtuelle Durchführung einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
Eine virtuelle Hauptversammlung ist, wie oben dargelegt, mit folgenden Regeln zulässig:

  • Die Einberufung ist wie bisher spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme erforderlich sind (sollte die Einberufung bereits vor dem 8.4.2020 erfolgt sein, so genügt die Information 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung).
  • Für die Hauptversammlung genügt eine akustische und optische Verbindung, also das Hören und Sprechen, sowie Sehen und Gesehen werden in Echtzeit.
    Die virtuelle Teilnahme ist sowohl für Gesellschafter als auch für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder zulässig.
  • Eine Teilnahme bis zur Hälfte der Teilnehmer auf rein akustischer Basis (Telefonverbindung, etc.) ist zulässig.
    Zulässig ist weiters eine Einwegverbindung (Hören und Sehen) sofern die Aktionäre auf anderem Wege eine Möglichkeit haben, Wortmeldungen abzugeben und an der Abstimmung teilzunehmen (etwa mittels SMS, E-Mail oder Abstimmungs-plattformen auf Internetbasis).
  • Neben der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung kann auch die schon bisher mögliche Form der bloßen Übertragung der Hauptversammlung (ohne Zweiwege-Kommunikationsmöglichkeit) und / oder eine Abstimmung auf brieflichem Wege vorgesehen sein; hierzu ist keine satzungsmäßige Regelung erforderlich.

Virtuelle Generalversammlung einer GmbH
Auch eine Generalversammlung kann unter den oben dargestellten Voraussetzungen als virtuelle Generalversammlung abgehalten werden. Die Entscheidung ob und in welcher Form die Generalversammlung stattfindet, obliegt der Geschäftsführung. Weiterhin ist natürlich auch eine Beschlussfassung im Umlaufwege möglich. Sollte die Beurkundung durch einen Notar erforderlich sein (z.B. bei Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen u.Ä.), kann die nunmehr in der Notariatsordnung vorgesehene „Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit“ ohne persönliche Anwesenheit des Notars in Anspruch genommen werden.

Verschiebung der Fristen für Hauptversammlung bzw. Generalversammlung
Die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses wurden für AGs bzw. GmbHs um vier Monate verlängert, sodass die Aufstellung innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen hat.

Die Durchführung der Hauptversammlung bei der AG bzw. der ordentlichen Generalversammlung der GmbH ist ebenfalls um 4 Monate erstreckt, sodass diese innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattzufinden hat. Auch die Gesellschafterversammlungen von Genossenschaften wurden auf 12 Monate erstreckt.

Nicht erstreckt wurden die Fristen für Abhaltung der Haupt- bzw. Generalversammlung der SE bzw. SCE, welche aufgrund europarechtlicher Regelungen binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen sind.

Offenlegung bzw. Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch
Die Einreichung von Jahresabschlüssen bzw. die Offenlegung beim Firmenbuch wurde für Unternehmen mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 1.8.2020 auf 12 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres erstreckt. Dies gilt natürlich auch für die Vorlage des Konzernabschlusses bzw. Konzernlageberichtes.

Ablauf der COVID-19 Gesellschaftsrechtlichen Sonderregeln
Laut derzeitig aktuellem Rechtsstand laufen die dargelegten gesellschaftsrechtlichen Änderungen wie virtuelle Versammlungen oder Fristerstreckungen, etc. automatisch mit dem 31.12.2020 aus.