Gibt es eine Befreiung von der Pflichtversicherung für Kleingewerbetreibende?

Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von
der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, und zwar dann, wenn
die

  • Einkünfte im Jahr 2014 nicht über € 4.743,72 und
  • der jährliche Umsatz nicht über € 30.000,00 liegen.

Es bleibt dann lediglich die Pflichtversicherung in der
Unfallversicherung. Diese beträgt für das Jahr 2014 € 8,67 monatlich.

Diese Bestimmung gilt auch für Ärzte – allerdings können sie nur eine
Befreiung von der Pensionsversicherung beantragen.

Wer kann den Antrag stellen?

Neben den obigen Grenzen müssen auch noch weitere persönliche
Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unternehmer, die in den letzten fünf Jahren maximal zwölf Monate
    GSVG-pflichtversichert waren oder
  • Personen über 60 Jahre oder
  • Personen über 57 Jahre, die in den letzten fünf Jahren die
    zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten
    haben.

Bezug Kinderbetreuungsgeld

Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld können sich von der
Pflichtversicherung befreien lassen. In diesem Fall gelten eigene
Voraussetzungen. Die Befreiung ist für maximal 48 Kindererziehungsmonate
pro Kind möglich – bei Mehrlingsgeburten für die ersten 60 Monate.

Die monatlichen Einkünfte dürfen € 395,31 und die monatlichen Umsätze
dürfen € 2.500,00 nicht übersteigen. Das heißt auch: In diesem Fall dürfen
die Umsätze die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 nicht übersteigen.
Die Befreiung gilt daher auch in diesem Fall nur für Einpersonen- bzw.
Kleinunternehmer.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Für das Jahr 2014 muss der Antrag bis spätestens 31.12.2014 bei der
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eingelangt
sein.

Stand: 26. September 2014