Härtefall-Fonds: Details zum Fixkostenzuschuss

Am 7.5.2020 wurden die Details zum Fixkostenzuschuss vorgestellt. Im Vergleich zu den ursprünglich geplanten Rahmenbedingungen gibt es weitrechende Änderungen. Die wichtigsten Voraussetzungen fassen wir für Sie hier zusammen:

Anspruchsberechtigt sind vor der Krise gesunde Unternehmen mit einer operativen Inlandsbetriebsstätte und einem Umsatzrückgang von zumindest 40% im Zeitraum von 16.3.2020 bis Ende der Covid-Maßnahmen (spätestens der 15.9.2020). Der nichtrückzahlbare Fixkostenzuschuss beträgt pro Unternehmen und Konzern maximal EUR 90 Millionen.

Der Bundeszuschuss wird für maximal 3 Monate im Zeitraum 15. März bis 15. September gewährt und ist nach dem tatsächlich erlittenen Umsatzeinbruch – wie folgt gestaffelt:

  • 40-60% Einbußen: 25% Zuschuss
  • 60-80% Einbußen: 50% Zuschuss
  • 80-100% Einbußen: 75% Zuschuss

Der Fixkostenzuschuss deckt insbesondere folgende Kosten ab:

  • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (ohne Personal)
  • Lizenzkosten
  • Zahlungen für Betriebskosten und Telekommunikation
  • Personalkosten für die Bearbeitung von Stornierungen
  • Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren
  • angemessener Unternehmerlohn bis max. EUR 2.000,00/Monat

Die Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein und müssen mindestens EUR 2.000,00 betragen.

Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar. Bisher gewährte Zuschüsse zB Härtefallfonds oder Entschädigungen aus dem Epidemiegesetz werden gegengerechnet.

Der Zuschuss selbst ist steuerfrei, allerdings sind die ersetzten Aufwendungen nicht steuerlich abzugsfähig.

Die Unternehmen müssen sich verpflichten, sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren. Weiters muss auf den Erhalt der österreichischen Arbeitsplätze Bedacht genommen werden. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter (Stichtag 31.12.2019, vollzeitäquivalent) dürfen nicht mehr als 10 % der Mitarbeiter im Betrachtungszeitraum kündigen.

Der Antrag für den Fixkostenzuschuss kann ab 20. Mai 2020 eingebracht werden. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline. Die Anträge beinhalten eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen. Auf Finanzseite erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die Behörde. Für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen auf Verlangen übermittelt werden. Missbrauch soll verhindert werden.

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen . Das erste Drittel kann ab 20. Mai 2020 zur Auszahlung beantragt werden, das zweite Drittel ab 19. August 2020 und das dritte Drittel ab 19. November 2020. Unternehmen ohne Saisonware können die Restzahlung bereits im August beantragen.

Ausgegangen wird hier davon, dass für die meisten Unternehmen mit Aufhebung der COVID Maßnahmen der Anspruchszeitraum bereits jetzt beendet ist und die Ansprüche ermittelt werden können. Der Geschäftsbetrieb unterliegt in vielen Branchen unserer Meinung nach immer noch Auflagenbeschränkungen. Die Ansprüche sind auf maximal 3 Monate Fixkostenanfall beschränkt. Dieser Zeitraum ist seit Beginn der COVID Auflagen bis zum 20. Mai noch nicht beendet. Ob der Antrag nur einmalig gestellt werden kann und daher das Ende eines 3 Monatszeitraums abzuwarten ist oder ob mit August eine Aktualisierung der Ansprüche eingereicht werden kann, ist noch ungeregelt.

Ausgenommen vom Fixkostenzuschuss sind zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen) sowie im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen. Die konkrete Bedeutung des Begriffs Einrichtungen ist noch offen. Ob darunter Bauhöfe, Abfallwirtschaftseinrichtungen, etc. gemeint sind oder auch ausgelagerte selbständige Rechtsträger wie GmbHs und weiter darunterliegender Verbundener Unternehmen, ist noch unklar.

Vorstände und Geschäftsführer dürfen in 2020 nicht mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt erhalten, anderenfalls das Unternehmen vom Zuschuss ausgeschlossen ist. Darunter dürfte einen Bonusreduktion für das Geschäftsjahr 2020 im Verhältnis zu 2019 zu verstehen sein.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen und Vertragsstrafen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt, nach sich.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung!

Bleiben Sie weiterhin gesund!