Kapitalabfluss-Meldegesetz

Aufgrund der Ausweitung der Möglichkeiten der Abgaben-, Strafbehörden und Gerichte bankbezogene Informationen zu erhalten, be­steht die Gefahr, dass es zu Kapitalabflüssen kommt. Um zu verhindern, dass vor dem In­kraft­treten der geplanten Maßnahmen Kapital abgezogen wird, müssen Kreditinstitute Kapitalabflüsse über 50.000 € ab dem 1. März 2015 dem BMF melden. Unter die Meldepflicht sollen insbesondere Aus­zahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots fallen. Eine Meldung soll auch dann erfolgen, wenn die 50.000 €-Grenze in mehreren Vorgängen überschritten wird, sofern zwischen den Transaktionen eine Ver­bindung offenkundig ist. Geschäftskonten sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

Stand: 28. Mai 2015