KlientenINFO zur WiEReG-Novelle

Die 5. Geldwäscherichtlinie der EU wurde im Rahmen des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes – EU- FinAnpG 2019 – umgesetzt und führt zu zahlreichen Änderungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG). Die ersten Änderungen traten bereits mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Wir hatten vergangenen September im Rahmen der Ausgabe 04/2019 der KlientenINFO darüber informiert.

In den kommenden Wochen bzw. Monaten wird die neue jährliche Meldepflicht erstmalig fällig. Deswegen möchten wir Ihnen nachfolgend nochmals einen kurzen Überblick über die Änderungen im Zusammenhang mit dem WiEReG geben.

Öffentliche Einsicht
Bisher konnten nur bestimmte Unternehmer, die berufsrechtlichen Pflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen, Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen. Seit 10. Jänner 2020 kann jedermann, über einen auf der Homepage des BMF zugänglichen Link, gegen Entrichtung einer geringfügigen Gebühr (EUR 3,00), einen Auszug aus dem Register anfordern.

Jährliche Prüf- und Meldepflichten
Bislang waren alle Rechtsträger (§ 1 Abs 2 WiEReG) verpflichtet, zumindest einmal pro Jahr angemessene, präzise und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (jährliche Überprüfungspflicht aller Rechtsträger).

Neu ist die jährliche Meldepflicht der erfolgten Überprüfung beim Register. Meldebefreit sind auch künftig alle Rechtsträger, deren Daten automatisch aus dem Firmenbuch übernommen werden. Dies betrifft im Wesentlichen folgende Rechtsträger:

  • Kapitalgesellschaften, mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter
  • Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind

Rechtsträger, die nicht von der Meldepflicht befreit sind, deren wirtschaftlicher Eigentümer von den übernommenen Daten aus dem Firmenbuch abweichen (zum Beispiel aufgrund von Treuhandverhältnissen) oder die auf die Meldebefreiung verzichtet haben, müssen binnen vier Wochen nach Fälligkeit der Überprüfung gegebenenfalls festgestellte Änderungen melden oder die gemeldeten Daten bestätigen.

Die jährliche Durchführung der Überprüfung muss innerhalb von zwölf Monaten ab der letzten Prüfung bzw. der Erstmeldung durchgeführt werden. Die Erstmeldungen erfolgten spätestens bis 15. August 2018. Demnach muss auch die jährliche Meldung grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

Melderelevante Änderungen müssen weiterhin stets binnen vier Wochen ab Kenntnis oder Wirksamkeit gemeldet werden (es gilt der jeweils frühere Zeitpunkt).

Die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer hat durch Anwendung „angemessener Maßnahmen“ zu erfolgen. Dafür ist die Erstellung und Aufbewahrung einer vollständigen und gültigen Dokumentation (auf Basis eines aktuellen Konzern Organigramms unter Ausweis aller relevanten Beteiligungs- und allfällig abweichender Stimmrechtsanteile bei mehrstufigen Beteiligungs- und Kontrollstrukturen) und Erstellung einer vollständigen Prozessdokumentation über das vom Rechtsträger durchgeführte Überprüfungsverfahren (Wiedergabe aller notwendigen Prüfschritte zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer, des internen/externen Ablaufs zur Erlangung der erforderlichen Informationen und Dokumente, Beschreibung der festgelegten Verantwortlichkeiten und Kontrollen im Prüfprozess etc.) erforderlich.

Ab dem Jahr 2021 können automatisierte Zwangsstrafen zur Durchsetzung der jährlichen Meldepflichten (§ 16 WiEReG) angedroht und verhängt werden.

Änderung bei den meldepflichtigen Daten
Für Meldungen, die ab 10. Jänner 2020 abgegeben werden, gelten folgende zusätzliche Meldeanforderungen:

Wird die oberster Führungsebene als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet, muss der Grund für die subsidiäre Meldung angegeben werden (ob bei der meldepflichtigen Gesellschaft kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob dieser nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht festgestellt werden kann).
Bei wirtschaftlichen Eigentümern mit wirtschaftlichem Interesse „Kontrolle auf andere Weise“ (z.B. bei Treuhandschaften oder bei gemeinsamer Stimmrechtsausübung aufgrund von Syndikatsverträgen) muss der kontrollierte Anteil am Rechtsträger in Prozent angegeben werden, sofern diese Angaben verfügbar sind.

Auskunfts- und Offenlegungspflichten
Alle Rechtsträger müssen den Verpflichteten (Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorlegen. Das BMF als Registerbehörde kann die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen von den Rechtsträgern aber auch von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer verlangen/erzwingen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!