Neues „Wahlrecht“ bei Metalllieferungen

Reverse-Charge

Im Regelfall schuldet der liefernde bzw. leistende Unternehmer die
Umsatzsteuer (USt). Beim Reverse-Charge geht die Steuerschuld jedoch von
ihm auf den Leistungsempfänger über. Der liefernde bzw. leistende
Unternehmer muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Es muss aber
in der Rechnung ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten
sein.

Die Reverse-Charge-Regelung wird immer weiter ausgedehnt, unter
anderem auch, um einem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen.

Metalllieferungen

Seit Jahresanfang muss das Reverse-Charge-System auch bei bestimmten
Metalllieferungen angewendet werden. Wird das Metall an einen
Unternehmer geliefert, muss die Rechnung daher ohne Umsatzsteuer
ausgestellt werden. Metalle, die ausschließlich für die Endnutzung
bestimmt sind, sind davon nicht betroffen – z.B. Lieferungen von
Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder.

Im Juni wurde diese Regelung nun wieder gelockert. Für
Metalllieferungen bis € 5.000,00 netto ist das Reverse-Charge-System
nicht mehr zwingend vorgesehen. Es besteht in diesen Fällen nun ein
Wahlrecht, wie die Rechnung ausgestellt wird. Allerdings müssen alle
gesetzlichen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz für
Rechnungen vorsieht, enthalten sein.

Das Wahlrecht wurde rückwirkend ab 1.1.2014 eingeführt.

Stand: 27. August 2014