Sonderinfo zur Kurzarbeit

Alle Detailinformationen inklusive Antragsformulare, Pauschalsatztabellen und Berechnungsbeispiele finden sie beim AMS unter folgendem Link: https://bit.ly/3baXlfU.

Die Muster für die Sozialpartnervereinbarungen sowie weitere Informationen finden Sie hier:
https://bit.ly/39aPg9r.

Nachfolgend dürfen wir Ihnen die Eckpunkte der neuen Regelung zusammenfassen:

Antragstellung
Der Antrag auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe kann auch rückwirkend gestellt werden, frühestmöglicher Beginnzeitpunkt der Kurzarbeitsperiode ist der 1. März 2020. Neben dem Antrag an das AMS auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist die Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung oder Sozialpartnervereinbarung Betriebsvereinbarung vorzulegen, wobei die jeweilige Sozialpartnervereinbarung auch (ehestmöglich) nachgereicht werden kann.  In Unternehmen ohne Betriebsrat müssen alle Mitarbeiter die Einzelvereinbarung unterschreiben.

Mitarbeiter für die die Kurzarbeit gilt
Lehrlinge, leitende Angestellte und Geschäftsführer, die dem ASVG unterliegen, können in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Für GmbH-Geschäftsführer, die dem GSVG unterliegen, ist keine Förderung vorgesehen. Auch geringfügig Beschäftigte können in die Kurzarbeit einbezogen werden, jedoch gebührt für diese keine Kurzarbeitsbeihilfe von Seiten des AMS.

Lehrlinge erhalten im Rahmen der Kurzarbeit weiterhin vom Arbeitgeber ihre volle Lehrlingsentschädigung, der Arbeitgeber erhält auch für die ausgefallene Arbeitszeit eine Kurzarbeitsunterstützung. Für geringfügig Beschäftigte gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe.

Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben
Entgegen der Erstversion ist der zwingende Konsum von Alturlauben und Zeitguthaben nicht mehr vorgesehen. Der Arbeitgeber ist lediglich dazu angehalten, sich ernstlich um den Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben der Arbeitnehmer (auch während des Kurzarbeitszeitraumes) zu bemühen. Kommt es zu keiner Einigung mit dem Dienstnehmer schadet dies nicht. Gezielt aufgebaute Urlaube und Zeitguthaben (Altersteilzeit, Sabbatical etc.) sind explizit ausgenommen.

Auszahlungsbetrag an den Mitarbeiter
Während der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber das Teilzeitarbeitsentgelt für die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit und zusätzlich eine Kurzarbeitsunterstützung, welche gewährleistet, dass der Arbeitnehmer seine ihm zustehende Nettoersatzrate erhält. Die Nettoersatzrate beträgt in Abhängigkeit von der Gehaltshöhe zwischen 80 % und 90 %. Maßgeblich ist das Entgelt inkl Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte.

Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe
Die Mehrkosten durch die Kurzarbeitsunterstützung werden vom AMS durch die Kurzarbeitsbeihilfe gefördert. Diese berechnet sich aus der Multiplikation der vom AMS veröffentlichten Pauschalsätze und der durch die Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden. Der Pauschalsatz ist so hoch angesetzt, dass auch die beim Arbeitgeber anfallenden Lohnnebenkosten und anteilige Sonderzahlungen abgegolten sind.

Grundlage für die Ermittlung des Pauschalsatzes ist das Bruttoentgelt im letzten voll entlohnten Monat vor Einführung der Kurzarbeit (ohne beitragsfreie Bezugsbestandteile wie Diäten sowie ohne Sonderzahlungen und Überstunden). Liegt kein regelmäßiges Entgelt vor, ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen heranzuziehen. Im Falle von Teilzeitbeschäftigung ist der Pauschalsatz mit der betrieblichen Normalarbeitszeit zu multiplizieren und durch die individuell vereinbarte Normalarbeitszeit zu dividieren.

Urlaub und Krankenstand während der Kurzarbeit
Für Urlaube oder Krankenstände während der Kurzarbeit ist das Entgelt auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit zur Gänze vom Arbeitgeber zu bezahlen.

Abweichungen zwischen beantragter und tatsächlicher Arbeitszeit
Gültig ist eine Kurzarbeitsvereinbarung nur, wenn über die gesamte Dauer der Kurzarbeit der geplante Arbeitszeitausfall 10 – 90 % der bisherigen Normalarbeitszeit entspricht. In einzelnen Monaten dürfen diese Grenzen über- bzw. unterschritten werden, solange die Voraussetzung über den gesamten Zeitraum gesehen erfüllt ist.

Lag die tatsächliche Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum über dem beantragten Kurzarbeitszeitausmaß aber unter 90 %, stellt dies kein Problem dar. Die Förderung des AMS fällt in diesem Fall einfach geringer aus. Lag die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers im Kurzarbeitszeitraum aber unter dem beantragten Kurzarbeitszeitausmaß, gebührt in diesem Ausmaß auch keine Kurzarbeitszeitbeihilfe. Es kann jedoch während des Kurzarbeitszeitraumes eine weitere Reduktion der Stunden beantragt werden.

Abrechnungsmodalitäten
Bis zum 28. des Folgemonats ist dem AMS eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese Abrechnungsliste beinhaltet für jeden Arbeitnehmer die Summe der geleisteten bezahlten Arbeitsstunden, die Summe der Arbeitsausfallsstunden, den Arbeitsverdienst, den maßgeblichen Pauschalsatz und die ausbezahlte Kurzarbeitsunterstützung. Das AMS stellt für die Übermittlung dieser Daten eine Abrechnungsdatei zur Verfügung, die über das eAMS-Konto zu übermitteln ist.