Strafzuschlag vermeiden

Neue Selbständige: Pflichtversicherung in der SVA

Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann,
wenn ihr Einkommen nachstehende Grenzen überschreitet:

  • € 4.743,72 jährliche Einkünfte (wenn im selben Jahr auch noch andere
    Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen
    werden)
  • € 6.453,36 jährliche Einkünfte (keine anderen Einkünfte im selben
    Jahr)

Allerdings prüfen die zuständigen Sozialversicherungsträger die Höhe
der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt, die
Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.

Strafzuschlag

Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen

  • die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich
  • für die Pensions- und Krankenversicherung ein Strafzuschlag in Höhe
    von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichtet werden.

Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine
Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der
Grenzen muss für das Jahr 2014 noch bis zum 31.12.2014 gemeldet werden –
nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.

Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der
Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und
die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr
rückwirkend wieder befreien lassen.

Wer ist neuer Selbständiger?

Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
erzielen und dafür keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft
diese Voraussetzungen.

Beispiele: Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten

Stand: 26. September 2014