Update COVID-19-Staatshilfen (Stand 11.08.2021)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Klienten!
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Tagen die nochmalige Verlängerung einiger befristeter COVID-19-Staatshilfen bekanntgegeben. Wir haben die wichtigsten Punkte der jeweiligen Verordnungen und Richtlinien vom 28.7.2021 für Sie zusammengefasst:
Verlustersatz – Verlängerung des Beihilfensystems mit neuem Zeitraum
- Wurde bis 30.6.2021 der Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen, kann ab 1.7.2021 der Verlustersatz geltend gemacht werden. Der Fixkostenzuschuss 800.000 wird nicht verlängert.
- Der Umsatzausfall muss mindestens 50 % (bisher 30 %) betragen.
- Die Ersatzrate beträgt weiterhin 70 % bzw. 90 % der ermittelten Bemessungsgrundlage.
- Die Höhe der Förderung ist auf EUR 10 Mio. beschränkt – inklusive bereits gewährter Verlustersätze.
- Es können maximal 6 monatliche Betrachtungszeiträume von Juli bis Dezember 2021 beantragt werden.
- Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen.
- Die Methodik zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde beibehalten.
- Die Antragstellung kann ab 16.8.2021 bis 30.6.2022 in max. 2 Tranchen erfolgen.
- Der Antrag auf die 2. Tranche (Endabrechnung) kann ab 1.1.2022 bis spätestens 30.6.2022 gestellt werden. Es kann auch nur ein Endabrechnungsantrag für die Zeiträume ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 gestellt werden.
Ausfallsbonus II
- Der Ausfallsbonus wurde bis 30.9.2021 verlängert.
- Der Umsatzausfall muss mindestens 50 % (bisher 40 %) betragen.
- Die Ersatzrate ist nach Branchen gestaffelt und liegt zwischen 10% und 40%. Die Branchenkategorisierung erfolgt aufgrund der ÖNACE.
- Der Ausfallsbonus II ist monatlich mit EUR 80.000,00 gedeckelt (bisher EUR 30.000,00). Außerdem darf die Summe aus Ausfallsbonus II und der auf den Betrachtungszeitraum Juli bis September entfallenden Kurzarbeitsbeihilfe die Vergleichsumsätze (Umsätze des Jahres 2019) nicht übersteigen.
- Der maximale Gesamtbetrag der Förderung beträgt EUR 1.800.000,00 (gemeinsam mit Umsatzersatz, 100%ige Haftungen, Fixkostenzuschuss 800.000 und Ausfallsbonus I).
- Da der Fixkostenzuschuss nicht verlängert wurde, gibt es ab Juli 2021 keine Vorschusszahlung mehr. Eine Kürzung des Auszahlungsbetrags bei Inanspruchnahme des Verlustersatzes ab 1.7.2022 wie beim Ausfallsbonus I ist nicht vorgesehen.
- Der Anspruch wird als Ertrag in der Ergebnisermittlung erfasst und mindert damit einen allfälligen Verlust, der für den Verlustersatz geltend gemacht werden kann.
- Die Antragstellung erfolgt wie bisher monatlich via FinanzOnline und ist für Juli ab 16.8.2021 möglich.
Die Einschränkungen für Bonuszahlungen und Gewinnausschüttungen bleiben aufrecht. Außerdem ist die Gewährung an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft. Die entsprechenden Richtlinien und die FAQs können unter www.fixkostenzuschuss.at heruntergeladen werden.
Härtefallfonds
- Der Härtefallfonds wurde um drei Betrachtungszeiträume (Juli, August, September 2021) verlängert.
- Der Umsatzausfall muss mindestens 50 % (bisher 30 %) betragen.
- Die monatliche Förderung beträgt mindestens EUR 600,00 und maximal EUR 2.000,00.
- Der Zeitraum von 16. bis 30.6.2021 wird bei Beantragung für den Betrachtungszeitraum Juli pauschal mit 50% abgegolten.
- Die Antragstellung erfolgt wie bisher über ein Formular auf der Homepage der WKO und ist für Juli bereits seit 2.8.2021 möglich.
- Neu ist, dass für die Antragstellung eine persönliche Handysignatur erforderlich ist.
Außerdem müssen im Antrag, abhängig von der zutreffenden wirtschaftlich signifikanten Bedrohung, weitere Angaben gemacht werden:- bei mind. 50% Umsatzeinbruch: Erträge bzw. Betriebseinnahmen im Vergleichszeitraum aus 2019
- wenn die laufenden Kosten nicht gedeckt werden können: regelmäßig wiederkehrende betriebliche Kosten im Betrachtungszeitraum
Wichtiges zum Schluss
Bitte übersehen Sie nicht, dass die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss I am 31.8.2021 ausläuft.
Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen zu einem dieser Themen benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.