Vorschau 2015

Eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2015. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2015.

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

€ 4.650,00

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich € 9.300,00
Höchstbeitragsgrundlagefreie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich € 5.425,00
Geringfügigkeitsgrenze täglich € 31,17
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 405,98

Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt 118 € im Jahr 2015 (Vorjahr: 115 €).

Anhebung von Sachbezugswerten ab 2015

Mit 1.1.2015 werden auch neue Sachbezugswerte zur Anwendung kommen. Hier die wichtigsten:

Sachbezugswert für Zinsersparnis

Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von 7.300 €, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2015 mit 1,5% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.

Sachbezugswerte für Dienstwohnung

Eine Dienstwohnung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist steuerpflichtiger Sachbezug. Als Sachbezugswert ab 1.1.2015 gelten die seit 1.4.2014 erhöhten Richtwertsätze pro Quadratmeter Wohnfläche. Dabei ist von einer Normwohnung auszugehen. Darunterliegenden Standards wird mit Abschlägen Rechnung getragen.

€/m² Bgl Kärnten Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
2015 4,92 6,31 5,53 5,84

7,45

7,44 6,58 8,28 5,39
2014 4,70 6,03 5,29 5,58 7,12 7,11 6,29 7,92 5,16

Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers (zB im Hotelgewerbe), ist für eine kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterbringung mit einer Nutzfläche bis zu 30m² kein Sachbezug anzusetzen. 

Bei Mietwohnungen sind die angeführten Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete gegenüberzustellen. Der höhere der beiden Werte bildet den maßgeblichen Sachbezug.

Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2015

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind58,40 €)steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Ab der Veranlagung 2012 besteht der Anspruch nur mehr, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen.

Kindesalter 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-28 Jahre
Regelbedarfsatz 2015 € 197 € 253 € 326 € 372 € 439 € 550
Regelbedarfsatz 2014 € 194 € 249 € 320 € 366 € 431 € 540

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Stand: 04. Dezember 2014