Was ist bei der nachhaltigen Stromerzeugung zu beachten?

Neuer Freibetrag

Lieferungen von elektrischer Energie unterliegen der
Elektrizitätsabgabe. Ein Freibetrag von 25.000 kWh/Jahr wird nun
eingeführt, wenn

  • diese elektrische Energie aus erneuerbaren Primär-Energiequellen
    erzeugt wird, z.B. Photovoltaikanlagen, Kleinkraftwasserwerke,
    Windenergieanlagen, und
  • der Elektrizitätserzeuger die produzierte Energie selbst
    verbraucht und nicht in das Netz einspeist.

Auch neu ist, dass die Abgabe nur einmal für das gesamte Jahr zu
entrichten ist, wenn die monatliche Steuerschuld nicht mehr als € 50,00
beträgt. Liegt die gesamte Steuerschuld unter € 50,00 wird die Abgabe
nicht mehr eingehoben.

Die Neuerungen gelten ab 1.7.2014.

Photovoltaikanlagen

Seit 1.3.2014 gelten auch neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung
von Photovoltaikanlagen. Es wird zwischen Voll- bzw.
Überschusseinspeiser und Inselbetrieben unterschieden. Danach richten
sich die steuerlichen Vorschriften.

Volleinspeiser:

Die gesamte produzierte Energie gelangt in das Ortsnetz. Hier liegen
aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor – sowohl in der
Ertrag- als auch in der Umsatzsteuer. Es besteht daher das Recht auf
Vorsteuerabzug.

Überschusseinspeiser:

Mit der produzierten Energie wird zuerst der Eigenbedarf gedeckt. Der
Rest, der übrig bleibt, wird in das Ortsnetz eingespeist und an einen
Energieversorger verkauft. In diesem Fall liegt eine eigene gewerbliche
Einkunftsquelle nur für jenen Teil vor, der an den Energieversorger
weiterverkauft wird. Deshalb sind auch die Aufwendungen/Ausgaben nur in
jenem Umfang, in dem die Anlange der Einspeisung in das öffentliche Netz
dient, Betriebsausgaben. Die Anlage ist insoweit der Privatsphäre
zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient.
Wenn nicht anders möglich, hat die Aufteilung im Wege der Schätzung zu
erfolgen.

Umsatzsteuer: Bei anteiliger Privatnutzung ist die für den
Privatverbrauch entnommene Strommenge als Entnahmeeigenverbrauch zu
besteuern.

Inselbetrieb:

Der Strom wird ausschließlich für den Eigenbedarf produziert. Der
Strom ist daher der Privatsphäre zuzuordnen. Wird der Strom für eine
steuerrelevante Tätigkeit verwendet, ist der Strom diesen Einkünften
zuzuordnen. Dieser Artikel beinhaltet nur einen kurzen Überblick zur
Besteuerung von Photovoltaikanlagen. Für genauere Informationen
vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.

Stand: 27. August 2014